Als begünstigte Wohnung zählt

  • eine Wohnung in einem eigenen Haus (dies kann auch ein Mehrfamilienhaus sein),
  • eine eigene Eigentumswohnung
  • eine Genossenschaftswohnung einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft oder
  • ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht.[1]

Die Wohnung muss in einem EU-/EWR-Staat liegen.[2] Sie muss die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellen[3], d.  h. Ferien- oder Wochenendwohnungen sind nicht begünstigt.[4]

 
Hinweis

Wohnungsbegriff

Für den Begriff der Wohnung gelten die bewertungsrechtlichen Abgrenzungsmerkmale, die nach der Rechtsprechung des BFH, insbesondere zur Abgeschlossenheit und zum eigenen Zugang, maßgebend sind. Auf die Art des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet, kommt es nicht an.[5]

Der Zulageberechtigte muss wirtschaftlicher Eigentümer[6] der Wohnung sein. Er muss nicht Alleineigentümer sein, ein Miteigentumsanteil ist grundsätzlich ausreichend. Die Höhe des Eigentumsanteils ist insoweit von nachrangiger Bedeutung. Der Entnahmebetrag darf jedoch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Miteigentumsanteils nicht übersteigen.[7]

 
Wichtig

Grundstück im Eigentum einer GbR

Gefördertes Altersvorsorgevermögen kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung[8] auch dann förderunschädlich für die Anschaffung oder Herstellung einer "Wohnung in einem eigenen Haus" verwendet werden, wenn diese im Eigentum einer vermögensverwaltenden GbR steht, an der der Zulageberechtigte beteiligt ist.

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn das Grundstück zunächst als Betriebsgrundstück erworben bzw. genutzt worden ist und erst anschließend zum Teil als Wohnung genutzt wird. In diesem Fall muss dieser Grundstücksteil ausdrücklich in das Privatvermögen entnommen werden, was grds. die Zustimmung aller Gesellschafter voraussetzt. Aber selbst wenn die selbstgenutzte Wohnung dann nicht mehr zum Betriebsvermögen gehört und damit hierfür die förderunschädliche Auszahlung beantragt werden kann, ist weitere Voraussetzung der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen der Anschaffung und der Verwendung des angesparten Kapitals.[9]

Im Fall der Entschuldung einer im Miteigentum des Zulageberechtigten stehenden Wohnung muss der Entnahmebetrag auf die Höhe der auf den Miteigentumsanteil entfallenden originären Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten beschränkt sein. Sind Ehegatten/Lebenspartner gesamtschuldnerische Darlehensnehmer, kann der Zulageberechtigte das Darlehen bis zur Höhe seiner anteiligen originären Anschaffungs-/Herstellungskosten ablösen. Wurden mit dem umzuschuldenden Darlehen sowohl Anschaffungs-/Herstellungskosten der begünstigten Wohnung als auch andere Kosten finanziert, kann der Zulageberechtigte das Darlehen bis zur Höhe seiner anteiligen originären Anschaffungs-/Herstellungskosten ablösen.[10]

[2] Wegen der Auswirkungen des Brexit auf eine im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland belegene Wohnung vgl. § 92a Abs. 1 Satz 5 zweiter Halbsatz EStG.
[9] Vgl. Marfels, Altersvorsorgevermögen zur Anschaffung einer im Eigentum einer GbR stehenden Wohnung, ErbStB 2016 S. 97; Kulosa, Verwendung von Altersvorsorgevermögen für die Anschaffung oder Herstellung einer im Eigentum einer GbR stehenden Wohnung, HFR 2016 S. 716.

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