Keine Fortführung durch Erwerber: Das könnte man damit verneinen, dass Erwerber (der Anteile) der neue Anteilseigner ist (der aber das Unternehmen nicht weiterführt), während das Unternehmen von OG weitergeführt wird (die aber kein Erwerber [der Anteile] ist).[50] Mit einem solchen (formalen) Verständnis würde man aber den Vorschriften über die GiG im Zusammenspiel mit den Vorschriften über die Organschaft nicht gerecht. Es würde auch nicht berücksichtigen, dass es gerade nicht darum geht, wer die Anteile erwirbt, sondern darum, wer das Unternehmen erwirbt und weiterführt.[51]

[50] So auch BFH v. 18.9.2019 – XI R 33/18, UR 2020, 183 Rz. 39: "Zu einem anderen Ergebnis führt nicht, dass man in einer Beteiligungsveräußerung bei Beendigung der Organschaft umsatzsteuerrechtlich eine Übertragung der zuvor dem [OT] zuzurechnenden Wirtschaftsgüter sehen könnte [...]. Denn selbst wenn man annähme, dass Gegenstand des Vertrags der Klägerin mit der Erwerberin eine Übertragung der zuvor dem [OT] zuzurechnenden Wirtschaftsgüter wäre, würde die Erwerberin (ohne das Vorliegen einer Organschaft) das Produktionsunternehmen der [OT] nicht fortführen. Die Fortführung würde durch einen Dritten (die [OG]) erfolgen." Dazu, wie z.B. die Korrekturen nach § 15a UStG durchzuführen sind, äußert sich der BFH nicht (vgl. oben III.4.).
[51] Ausführlich hierzu bereits von Streit/Behrens, DStR 2012, 877 (881).

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