OFD Frankfurt, Verfügung v. 29.12.1998, S 7100 A - 166 - St IV 10

In zunehmendem Maße wird Standard-Software über das Internet oder andere elektronische Netze sowie mittels Modem überlassen. Es stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine Lieferung von Standard-Software handelt, für die die Regelungen der Rdvfg. vom 20.12.1994, S 7100 A - 166 - St IV 10 (USt-Kartei OFD Frankfurt zu § 3 S 7100 Karte 4) gelten, oder ob eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG vorliegt.

Hierzu ist die Auffassung zu vertreten, daß die Überlassung von Standard-Software auf elektronischem Weg als sonstige Leistung anzusehen ist.

Von einer Lieferung gem. § 3 Abs. 1 UStG ist auszugehen, wenn durch die körperliche Übergabe der beweglichen Sache Datenträger dem Leistungsempfänger Verfügungsmacht daran und an der darauf befindlichen Software verschafft wird. Bei der Überlassung der Software mittels Internet oder anderer Netze bzw. per Modem dagegen wird dem Leistungsempfänger lediglich die Möglichkeit eröffnet, die Software auf seine Anlage zu überspielen.

Eine solche Zurverfügungstellung eines Softwareproduktes in digitaler Form über ein elektronisches Netz ist deshalb als eine sonstige Leistung anzusehen.

Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich in diesen Fällen gem. § 3 a Abs. 4 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3 UStG. Danach unterliegen Leistungen an Unternehmer nur dann im Inland der Umsatzsteuer, wenn der Leistungsempfänger ein im Inland ansässiger Unternehmer ist. Für Leistungen an Nichtunternehmer mit Wohnsitz oder Sitz in der EG gilt § 3 a Abs. 1 UStG Abschn. 38 Abs. 1 UStR); die sonstige Leistung wird dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Ist der Leistungsempfänger kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, wird die Leistung dort ausgeführt, wo er seinen Wohnsitz oder Sitz hat; sie ist somit im Inland nicht steuerbar.

Für die im Inland steuerbaren Leistungen gilt der Regelsteuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG. Der ermäßigte Steuersatz § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG) findet keine Anwendung, weil der Hauptinhalt der Leistung nicht in der Überlassung von urheberrechtlich geschützten Rechten besteht (so auch der BFH in seinem Urteil vom 13.3.1997, V R 13/96, BStBl 1997 II S. 372 undAbschn. 168 Abs. 1 UStR).

Zum Nachweis dafür, daß die sonstige Leistung nicht im Inland der Umsatzsteuer unterliegt, muß der leistende Unternehmer durch entsprechende Aufzeichnungen sicherstellen, daß eine Zuordnung der Leistung an im Inland oder im Ausland ansässige Leistungsempfänger möglich ist. Ggf. muß er deren Unternehmereigenschaft nachweisen.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 1

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