Frage ...: Das gesamte vorliegende Verfahren macht noch einmal deutlich, dass es bei der Einbeziehung des EuGH sehr wichtig ist, die "richtigen" Fragen zu stellen.

... und Antwort: Hat der Gerichtshof dann in einem Vorlageverfahren seine Rechtserkenntnis zum Besten gegeben, ist es wichtig zu schauen, worauf genau er geantwortet hat.[128]

Beachtung aller Erkenntnisquellen: Um Letzteres festzustellen ist es – insbesondere dann, wenn der Inhalt der vom EuGH getätigten Feststellungen sich nicht auf den ersten Blick erschließt – im Regelfall hilfreich, auch einen Blick in die Vorlagebeschlüsse (Vorlagefragen und deren Begründung) sowie in die Schlussanträge des Generalanwalts (sofern solche vorliegen) zu werfen.[129] Auch ein Blick in die Vorentscheidungen, die der EuGH zitiert (und auf die dort zur Entscheidung gestellten Sachverhalte), kann durchaus hilfreich sein. Hiermit kommt man im Endeffekt in vielen Fällen (wenn auch nicht bei allen) schon zu halbwegs klaren Erkenntnissen.

Schlussfolgerungen im konkreten Fall: M.E. erschließt sich daraus, dass der Gerichtshof im vorliegenden Fall die bisherige deutsche Rechtspraxis bestätigt hat (zumindest soweit er sich dazu in rechtlicher Hinsicht überhaupt geäußert hat). Der BFH hat diese Entscheidung des Gerichtshofs für meine Begriffe zutreffend gewürdigt. Für die meisten Unternehmen dürfte das unter diversen Gesichtspunkten eine gute Nachricht sein.

[128] Vgl. auch Reiß, UR 2003, 428.
[129] Ebenso Monfort zu den Ausführungen des Gerichtshofs in EuGH v. 1.12.2022 – C-141/20 – Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, UR 2023, 25 (35); so auch Küffner, UR 2023, 36 (42).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge