Was ergibt sich nun aus den vorstehend skizzierten Entscheidungen für die mehrwertsteuerliche Behandlung der Firmenwagenüberlassung für private Zwecke?

1. Unterschiedliche Sichtweise

Doppelbesteuerung: Schlecht ist, dass – mangels Klärung der Frage der Entgeltlichkeit durch den EuGH – auch nach den Entscheidungen in diesem Verfahren weiterhin die Gefahr der Doppelbesteuerung besteht. Sieht also ein anderer Mitgliedstaat (entsprechend den Leitlinien des Mehrwertsteuerausschusses[92]) die Überlassung als unentgeltlich an, wenn der Arbeitnehmer allein die Arbeitsleistung als Gegenleistung erbringt, ist aus Sicht dieses Mitgliedstaats der Leistungsort dort, während die deutsche Finanzverwaltung, die die Überlassung als entgeltlich ansieht, den Leistungsort hier sähe.

Nichtbesteuerung: Im umgekehrten Fall kann das natürlich zu einer Nichtbesteuerung führen.[93]

Ausmaß der Auswirkungen: Leider besteht wohl auch kaum die Hoffnung, dass die Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten sich hierbei zeitnah auf eine einheitliche Sichtweise einigen. Da es hierbei aber im Wesentlichen um die "Grenzpendlerfälle" geht (und evtl. auch nicht um alle benachbarten Mitgliedstaaten), dürften die Auswirkungen, so ärgerlich dies im Einzelfall ist, für den gesamten Markt überschaubar sein.

[92] S. oben II.2.b.
[93] Zur Zulässigkeit sog. "weißer Umsätze" s. EuGH v. 22.12.2010 – C-277/09 – RBS Deutschland Holdings GmbH, UR 2011, 222.

2. Keine Neuigkeiten

Bestätigung des UStAE: Mit Blick auf die bisherige Sichtweise in Deutschland zur "Fahrzeugüberlassung gegen Arbeitsleistung" kann man wohl festhalten, dass sie zunächst einmal weiterhin Bestand hat.

Tauschumsätze lt. EuGH: Die Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur privaten Nutzung kann einen tauschähnlichen Umsatz u.a. dann darstellen, wenn der Arbeitnehmer hierfür seine Arbeitsleistung (bzw. einen Teil hiervon) erbringt. Das ist nicht überraschend. Es wäre auch gar nicht einsichtig, warum das nicht so sein sollte. Schließlich sagt der EuGH nicht, dass die Gegenleistung für einen Tauschumsatz zwar auch in einer Lieferung oder Dienstleistung bestehen kann, aber nicht in einer Arbeitsleistung.[94]

Zusammenhang erforderlich: Wie bei allen anderen tauschähnlichen Umsätzen auch, kann die Arbeitsleistung allerdings nur dann als Gegenleistung für die Fahrzeugüberlassung angesehen werden, wenn beide Leistungen aufgrund einer Vereinbarung miteinander verknüpft sind oder wenn sich diese Verknüpfung zumindest aus den Gesamtumständen ergibt. Sie muss (vom Gericht) festgestellt werden.[95]

Zusammenhang auch bei betrieblicher Übung oder Dauer: Ob eine entgeltliche Fahrzeugüberlassung (d.h. die vorgenannte Verknüpfung) auch dann vorliegt, wenn sie auf einer bloß faktischen betrieblichen Übung beruht oder wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer für eine gewisse Dauer überlassen wird (vgl. Abschn. 15.23. Abs. 8 Satz 1 sowie Abs. 9 Satz 2 und 3 UStAE) bleibt noch zu klären. M.E. spricht aber einiges dafür, auch in diesen Fällen von einer Verknüpfung auszugehen. Schließlich wird kein kaufmännisch handelnder Arbeitgeber seinen Angestellten einen Vorteil aus bloßer Nächstenliebe zuwenden. Die Überlassung zur Privatnutzung erfolgt (abgesehen vielleicht von nahestehenden Personen), insbesondere unter Beachtung der wirtschaftlichen Realität, auf die sich auch der BFH in seinem Urteil noch einmal bezog,[96] immer aufgrund des Arbeitsverhältnisses und in Erwartung eines entsprechenden Arbeitseinsatzes[97] (dessen Umfang aber nicht im Einzelnen vorgeschrieben sein muss[98]). Das ist dann im Zweifel aber auch in irgendeiner Form dokumentiert.

Leistungsort: Ist demnach eine entgeltliche Leistung zu bejahen, liegt der Ort der Leistung (bei Überlassung für mehr als 30 Tage) dort, wo der Arbeitnehmer wohnt. Für die Annahme einer "Vermietung" ist es nicht erforderlich, dass der "Mietzins" in Form einer Geldzahlung entrichtet wird.[99]

1 %-Regelung: Versteuert der Steuerpflichtige die entgeltliche Überlassung zur Privatnutzung im Wege der 1 %-Regelung dürfte das ebenfalls auf keine rechtlichen Bedenken stoßen. Dies dient der Vereinfachung der Steuererhebung[100] und den Beteiligten steht auch die Möglichkeit offen, über die sog. Fahrtenbuchregelung nicht pauschalierte Werte anzusetzen.[101]

[94] S. oben III.2.b.aa.
[95] S. oben III.2.b.bb. und V.2.a.
[96] BFH v. 30.6.2022 – V R 25/21, juris Rz. 28.
[97] Vgl. auch Neeser, UVR 2021, 189 (191); von Streit, EU-UStB 2021, 21 (24).
[98] S. oben V.2.c. Solange von der 1 %-Regel Gebrauch gemacht wird, stellen sich dann auch keine Fragen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage.
[99] S. oben V.3.b.
[100] Schließlich ist auch eine Schätzung möglich; vgl. BFH v. 30.6.2022 – V R 25/21, juris Rz. 38.
[101] Das ist wohl auch der Unterschied zu EuGH v. 16.2.2012 – C-594/10 – Van Laarhoven, UR 2012, 681, da die niederländische Pauschalregelung anscheinend zwingend zur Anwendung kam.

3. Ist das Urteil des BFH gut für die Steuerpflichtigen?

Frage, was besser ist: Letztendlich stellt sich die Frage, ob das Urteil des BFH, dass die Fahrzeugüberlassung zu privaten Zwecken als entgeltlicher Umsatz anzusehen ist (und nicht, wie ...

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