1. Vorlagefrage bezog sich nicht auf Frage der Entgeltlichkeit

Der BFH, der über die vom Finanzamt eingelegte Revision zu entscheiden hatte,[66] beschäftigte sich insbesondere mit der Frage, ob die Fahrzeugüberlassung zu privaten Zwecken an A tatsächlich unentgeltlich erfolgte. Im Ergebnis stellte er fest, das sei nicht der Fall, da – in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs und des BFH[67] – davon auszugehen sei, dass ein tauschähnlicher Umsatz i.S.d. § 3 Abs. 12 UStG vorliege.[68]

Die scheinbar entgegenstehenden Ausführungen des EuGH, auf die sich das FG beziehe, ergäben sich daraus, dass das FG in seiner Vorlage die Unentgeltlichkeit der Fahrzeugüberlassung unterstellt habe, ohne dem EuGH eine Auslegungsfrage zur Arbeitsleistung als Sachentgelt zu unterbreiten. Dass der EuGH sich zu diesem Punkt nicht geäußert habe, liege also daran, dass das FG insoweit auch keine Frage gestellt habe. Der EuGH antworte eben (wie auch oben unter II.5. dargestellt) nicht auf Fragen, die nicht gestellt sind.[69]

Wenn das FG also diese Nichtbeantwortung einer nicht gestellten Frage als Bestätigung seiner Rechtsauffassung – dass nämlich die Fahrzeugüberlassung für private Zwecke nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolge – ansehe, sei dies rechtsfehlerhaft.[70]

Dann ging der BFH noch kurz auf die Leitlinien des Mehrwertsteuerausschusses ein. Hierzu stellte er fest, den Leitlinien – die einzelne Fälle der Entgeltlichkeit aufzählten (d.h. die Fälle von "Zahlung und Verzicht") – sei nicht zu entnehmen, dass es sich um eine abschließende Aufzählung handele, die eine Entgeltlichkeit in anderen Fällen ausschließe.[71]

Alles geklärt: Der BFH konnte in der Sache selbst entscheiden und brauchte den Fall nicht an das FG zurückzuverweisen. So war aus seiner Sicht geklärt, dass

  • der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung und der (teilweisen) Arbeitsleistung bestand und dass A auf einen Teil seines Gehalts verzichtet hatte (s. nachfolgend V.2.).
  • die Fahrzeugüberlassung an A und B im Inland steuerbar (s. nachfolgend V.3.) und
  • die Bemessungsgrundlage nicht zu beanstanden war (s. nachfolgend V.4.).
[66] BFH v. 30.6.2022 – V R 25/21, UR 2022, 846; zu dieser Entscheidung s. u.a. Prätzler, jurisPR-SteuerR 45/2022 Anm. 3; Monfort, UR 2022, 846 (850); Oldiges, DB 2022, 2507; Pogodda-Grünwald, MwStR 2021, 199 (202).
[67] Vgl. z.B. BFH v. 31.7.2008 – V R 74/05, juris. Zur Rechtsprechung des EuGH s. oben III.2.b.
[68] BFH v. 30.6.2022 – V R 25/21, juris Rz. 16 ff.
[69] Außerdem schien dem EuGH ja, wie nachfolgend unter V.2.b. dargestellt, auch der Sachverhalt nicht korrekt mitgeteilt worden zu sein, weil A tatsächlich auf einen Teil seines Gehalts verzichtet hatte.
[70] BFH v. 30.6.2022 – V R 25/21, juris Rz. 22. Wobei das FG m.E. die Entgeltlichkeit in seiner Nachfolgeentscheidung gar nicht zwingend unter Berufung auf eine diesbezügliche Antwort des EuGH bejahte; vgl. oben IV.1.
[71] BFH v. 30.6.2022 – V R 25/21, juris Rz. 22. M.E. wollte der Mehrwertsteuerausschuss die Fälle der Entgeltlichkeit abschließend aufzählen (vgl. oben II.2.b.). Das kann aber dahingestellt bleiben, da diese Leitlinien ohnehin keine bindende Wirkung haben; s. auch BMF-Schr. v. 3.1.2014 – IV D 1 - S 7072/13/10005, UR 2014, 146.

2. Zusammenhang zwischen Fahrzeugüberlassung und Arbeitsleistung

a) Vereinbarungen über zu erbringende Arbeitsleistungen

Individuelle Vereinbarung ...: Der unmittelbare Zusammenhang der Fahrzeugüberlassung der Arbeitsleistung ergebe sich, wie der BFH noch einmal bestätigte, daraus, dass die Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Anstellungsvertrags individuell vereinbart werde.[72] Der bloße Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis genüge nicht.[73]

... liegt vor: Diese individuelle Vereinbarung sah der BFH als gegeben an, da QM mit A und B vereinbart hatte, dass sie die Firmenfahrzeuge auch privat nutzen durften. Unter Beachtung der wirtschaftlichen Realität sei davon auszugehen, dass "von der Zusage dieser Nutzungsmöglichkeit die Entscheidung des jeweiligen Angestellten abhing, ob er das Beschäftigungsverhältnis zu den angebotenen oder nur zu anderen Bedingungen einging. Damit besteht kein ‚bloßer‘, sondern ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang ..."[74]

[72] BFH v. 18.2.2016 – V R 23/15, juris Rz. 24. Bei Führungskräften sei allerdings entscheidend, ob die Pkw-Überlassung bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls als (üblicher) Vergütungsbestandteil anzusehen sei; vgl. BFH v. 6.6.2019 – V R 18/18, juris Rz. 14.
[73] BFH v. 30.6.2022 – V R 25/21, juris Rz. 27 (s. auch oben III.2.b.bb.). Ebenso sei die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.
[74] BFH v. 30.6.2022 – V R 25/21, juris Rz. 28. Dazu, dass ein Arbeitgeber die Höhe der Barvergütung (Gehalt) regelmäßig davon abhängig machen wird, ob der Arbeitnehmer auch ein Fahrzeug zur Privatnutzung gestellt bekommt oder nicht, vgl. auch von Streit, EU-UStB 2021, 21 (24).

b) Vereinbarung einer Zahlung

aa) Fahrzeugüberlassung an A

Auch mit A Vereinbarung über Gehaltsverzicht: Des Weiteren wies der BFH darauf hin, dass QM mit A auch eine Eigenbeteiligung vereinbart hatte, die von dessen Brutto-Tantieme in Abzug gebracht werden sollte. Damit sei für die Fahrzeugüberlassu...

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