Individuelle Vereinbarung ...: Der unmittelbare Zusammenhang der Fahrzeugüberlassung der Arbeitsleistung ergebe sich, wie der BFH noch einmal bestätigte, daraus, dass die Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Anstellungsvertrags individuell vereinbart werde.[72] Der bloße Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis genüge nicht.[73]

... liegt vor: Diese individuelle Vereinbarung sah der BFH als gegeben an, da QM mit A und B vereinbart hatte, dass sie die Firmenfahrzeuge auch privat nutzen durften. Unter Beachtung der wirtschaftlichen Realität sei davon auszugehen, dass "von der Zusage dieser Nutzungsmöglichkeit die Entscheidung des jeweiligen Angestellten abhing, ob er das Beschäftigungsverhältnis zu den angebotenen oder nur zu anderen Bedingungen einging. Damit besteht kein ‚bloßer‘, sondern ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang ..."[74]

[72] BFH v. 18.2.2016 – V R 23/15, juris Rz. 24. Bei Führungskräften sei allerdings entscheidend, ob die Pkw-Überlassung bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls als (üblicher) Vergütungsbestandteil anzusehen sei; vgl. BFH v. 6.6.2019 – V R 18/18, juris Rz. 14.
[73] BFH v. 30.6.2022 – V R 25/21, juris Rz. 27 (s. auch oben III.2.b.bb.). Ebenso sei die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.
[74] BFH v. 30.6.2022 – V R 25/21, juris Rz. 28. Dazu, dass ein Arbeitgeber die Höhe der Barvergütung (Gehalt) regelmäßig davon abhängig machen wird, ob der Arbeitnehmer auch ein Fahrzeug zur Privatnutzung gestellt bekommt oder nicht, vgl. auch von Streit, EU-UStB 2021, 21 (24).

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