Entgeltlichkeit wg. Zahlung: Schließlich hielt es der Gerichtshof für sinnvoll, auch noch zur Überlassung des Fahrzeugs an B ein paar Worte zu verlieren, obwohl diese Leistung vom vorlegenden Gericht in seiner Frage nicht ausdrücklich genannt wurde.[47] Hier kam er, wenig überraschend, zu dem Ergebnis, diese Überlassung könne, da B eine Zahlung leiste, eine Dienstleistung gegen Entgelt i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL darstellen, die möglicherweise unter Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL falle.

Voraussetzungen der Miete: Die Ortsbestimmung gem. Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL komme in Betracht, wenn entsprechende Vereinbarungen vorlägen, auf deren Grundlage der Arbeitnehmer gegen Zahlung eines Entgelts (Mietzinses) für eine vereinbarte Dauer von mehr als 30 Tagen dauerhaft über das Recht verfüge, das Fahrzeug zu privaten Zwecken zu benutzen und andere davon auszuschließen. Ob diese Voraussetzungen im gegebenen Fall vorlägen, habe das vorlegende Gericht zu prüfen.[48]

[47] EuGH v. 20.1.2021 – C-288/19 – QM, UR 2021, 147 Rz. 48.
[48] EuGH v. 20.1.2021 – C-288/19 – QM, UR 2021, 147 Rz. 47 ff.

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