Keine Ausführungen zu "Verwendungseigenverbrauch" ohne VorSt-Abzug: Leider klärte das FG das Rätsel, warum es bei einem nicht steuerbaren Vorgang den Ort der Besteuerung prüfte,[61] auch in der Nachfolgeentscheidung nicht auf. Das war nun, da das FG davon ausging, dass der Ort des Vorgangs ohnehin nicht in Deutschland lag, im Ergebnis vielleicht auch nicht mehr notwendig. Die Klage war nämlich, zumindest nach seiner Auffassung, begründet – der Vorgang war so oder so nicht (im Inland) steuerbar. Man könnte allenfalls fragen, ob die Begründung richtig war.

Frage wird nicht mehr geklärt: Es bleibt daher rätselhaft, wie die unentgeltliche Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, bei dessen Anschaffung keine Vorsteuern geltend gemacht werden konnten, der Mehrwertsteuer unterfallen sollte. Dieses Rätsel wird wohl auch nie geklärt werden, weil der BFH in der Revisionsentscheidung ohnehin zu einem anderen Ergebnis kam und sich damit zu diesem Mysterium nicht mehr äußern musste.[62]

[61] S. oben II.3.
[62] Wobei er in einer Nebenbemerkung klarstellte, dass eine unentgeltliche Fahrzeugüberlassung i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vorausgesetzt hätte, dass QM der Vorsteuerabzug aus dem Bezug der Fahrzeuge zugestanden hätte; vgl. BFH v. 30.6.2022 – V R 25/21, juris Rz. 32.

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