Prämisse = Unentgeltlichkeit: Der Gerichtshof musste also aufgrund der Feststellungen bzw. der fehlenden Feststellungen des FG (vorbehaltlich der weiteren Sachverhaltsprüfungen) davon ausgehen, dass keine entgeltliche Leistung vorlag.

Daher keine Besteuerung: Auf dieser Grundlage stellte er relativ kurz fest, QM habe im Zusammenhang mit der Fahrzeugüberlassung an A für private Zwecke wegen der Besteuerung im vereinfachten Verfahren keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Damit kam eine Besteuerung als unentgeltliche Leistung nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL, § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG nicht in Betracht. Das war so selbstverständlich, dass es der Gerichtshof noch nicht einmal mehr ausdrücklich feststellte.[44]

Entscheidungserheblichkeit: Damit blieb es bei der oben (s. oben II.3.) dargestellten Frage, was das FG im Fall der Unentgeltlichkeit der Firmenwagenüberlassung eigentlich besteuern wollte.

[44] EuGH v. 20.1.2021 – C-288/19 – QM, UR 2021, 147 Rz. 35.

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