Abweichend zur BFH-Rechtsprechung macht die Finanzverwaltung die Anwendbarkeit der Fußstapfentheorie auf die finanzielle Eingliederung im derzeit noch geltenden UmwSt-E 2011 davon abhängig, dass dem aufnehmenden Rechtsträger die übergehende Organbeteiligung aufgrund der ertragsteuerlichen Rückwirkung ab dem Beginn des steuerlichen Wirtschaftsjahrs der OG zuzurechnen ist.

Im inzwischen veröffentlichen Entwurf des neuen Umwandlungssteuererlasses hält die Finanzverwaltung an dieser Sichtweise (vgl. jeweils die Org. 02 und 03 der Erlasse) weiterhin fest.

Es bleibt jedoch abzuwarten, ob sie im neuen Umwandlungssteuererlass ihre bisherige Auffassung revidiert und die Besprechungsentscheidung für anwendbar erklärt.[14]

[14] Vgl. zum Entwurf des neuen Umwandlungssteuererlasses: Hageböke/Stangl, FR 2023, 1117.

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