Leitsatz

Veräußert ein Einzelunternehmen einzelne Wirtschaftsgüter an eine mit Beteiligung einer nahe stehenden Person bar gegründete GmbH zu Buchwerten, so wird trotz nachfolgender Betriebsaufspaltung durch Verpachtung des Betriebsgrundstücks und der Steuerverhaftung der wesentlichen Fremdbeteiligung nach § 17 EStG der dem Nur-Betriebsgesellschafter zugewendete Anteil an den stillen Reserven der übertragenen Wirtschaftsgüter gewinnrealisierend entnommen. Hierbei geht auch der Geschäftswert auf die Betriebsgesellschaft über, wenn dieser nicht ausschließlich durch das verpachtete Betriebsgrundstück verkörpert wird, dessen langfristige Nutzung gesichert ist und das Recht zur Nutzung des Firmennamens mit übertragen wurde.

 

Sachverhalt

Die Klägerin war Inhaberin der Einzelfirma "M". Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 27.8.1997 gründete sie zusammen mit ihrem Sohn die "S-GmbH". Am Stammkapital der GmbH sind die Klägerin zu 60 % und der Sohn zu 40 % beteiligt. Mit Vertrag vom 1.9.1997 veräußerte die Klägerin alle Aktiva mit Ausnahme des betrieblichen Grundbesitzes und alle Passiva der Einzelfirma an die GmbH. Nach § 2 des Kaufvertrags war Gegenstand des Verkaufs auch die Handelsfirma "M". Der Kaufpreis entsprach dem Buchwert der übertragenen Wirtschaftsgüter. Von den Aktiva des Einzelunternehmens lt. Bilanz zum 31.8.1997 in Höhe von 1.820.653 DM entfielen auf die Grundstücke 71.389 DM. Die Verbindlichkeiten einschließlich Rückstellungen betrugen zum 31.8.1997 250.428 DM.

Bei der zurückbehaltenen Immobilie handelte es sich um eine gewerblich genutzte Fläche, die nach den Bedürfnissen des Betriebs angelegt und ausgestattet war. Auf dem Grundstück befinden sich Bürogebäude, Werkstatt, Produktionshalle, Lagerflächen, Hofanlage und Lagerhalle. Die GmbH mietete das Grundstück in einer Größe von ca. 2.500 qm von der Klägerin bis zum 31.12.2006.

 

Entscheidung

Soweit der Sohn der Klägerin an der GmbH beteiligt ist (Nur-Betriebsgesellschafter) und das Besitzunternehmen einzelne Wirtschaftsgüter an das Betriebsunternehmen zum Buchwert veräußert, in denen stille Reserven enthalten sind, sind diese durch einen entnahmeähnlichen Vorgang gewinnerhöhend aufzulösen. Die Klägerin wendet ihrem Sohn in Höhe seiner Beteiligung die stillen Reserven zu. Die GmbH-Anteile des Sohnes sind kein notwendiges Betriebsvermögen im Rahmen der Betriebsaufspaltung. Sie zählen zu dessen Privatvermögen, so dass die auf diese Anteile entfallenden stillen Reserven nicht mehr betriebsvermögensverhaftet sind. Dabei ist auch der Geschäftswert mit einzubeziehen.

 

Hinweis

Bei Begründung einer Betriebsaufspaltung können geschäftswertbildende Faktoren nach Aufspaltung des bislang einheitlichen Betriebs künftig nicht mehr dem fortbestehenden Besitzunternehmen, sondern der neu gegründeten Betriebsgesellschaft zur Verfügung stehen und nur von ihr sinnvoll genutzt werden. Der Geschäftswert geht auf die Betriebsgesellschaft über, wenn diese eigenständig am Wirtschaftsleben teilnehmen kann und die Nutzungsmöglichkeit für sie auf Dauer angelegt und nicht vorzeitig entziehbar ist. Verpachtet ist lediglich das zurückbehaltene Grundstück, dessen Wert erheblich unter dem der übertragenen anderen Wirtschaftsgüter liegt, das Grundstück also nicht ausschließlich den Geschäftswert verkörpert.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2003, 7 K 1200/02 G, F

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