OFD Cottbus, 20.04.1995, S 1316 - 3 - St 112

Dem als Anlage (BStBl I 1993, S. 819) beiliegenden Übereinkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle der Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen wurde mit Gesetz vom 26. August 1993 (BStBl I 1993, S. 818) zugestimmt. Dieses Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 18 Satz 1 für Deutschland am 01. Januar 1995 in Kraft getreten.

Es gilt ferner ab 01. Januar 1995 für folgende Staaten: Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich.

Dieses Übereinkommen findet Anwendung, wenn wegen der besonderen Bedingungen zwischen verbundenen Unternehmen Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates für Zwecke der Ermittlung der Steuer ebenfalls in die Gewinne eines Unternehmens eines anderen Vertragsstaates einbezogen oder voraussichtlich einbezogen werden. Was unter verbundenen Unternehmen zu verstehen ist und wie die Gewinne gegebenenfalls zu berichtigen sind, ergibt sich aus Artikel 4 des Übereinkommens. Hervorzuheben ist, dass zwischen den Unternehmen besondere – zwischen unabhängigen Unternehmen unübliche – Bedingungen vereinbart oder ihnen auferlegt worden sind. Nur unter dieser Voraussetzung sind Gewinnberichtigungen zulässig.

Diese Bedingungen sind insbesondere bei unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen von mehr als 25% zu prüfen (§ 1 AStG). Die abschließende Beurteilung sollte grundsätzlich durch eine Betriebsprüfung erfolgen.

Soweit anwendbar verweise ich auf die „Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen (Verwaltungsgrundsätze)” (BMF-Schreiben vom 23.02.1983 – IV C 5 – S 1341 – 4/83, BStBl I 1983, S. 218).

Bei der Anwendung des Übereinkommens ist u.a. folgendes zu beachten:

  1. Die Vereinbarung beinhaltet ein Verständigungs- und Schlichtungsverfahren für den Fall, dass sich durch Gewinnberichtigungen bei einem Unternehmen eines EG-Vertragsstaates Auswirkungen auf die Gewinne eines verbundenen Unternehmens eines anderen EG-Vertragsstaates ergeben.
  2. Weitergehende Verpflichtungen auf dem Gebiet der Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, die sich aus anderen Übereinkünften der Vertragsstaaten oder dem jeweils innerstaatlichen Recht ergeben, bleiben unberührt.
  3. Die meisten der geltenden DBA enthalten keinen Einigungszwang für die beteiligten Vertragsstaaten. Im Gegensatz dazu sieht das Übereinkommen eine abschließende Regelung vor, die für beide Vertragsstaaten bindend ist (Artikel 12 Abs. 2).
  4. Nach seinem Artikel 20 ist das Übereinkommen für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Sechs Monate vor deren Ablauf treten die Vertragsstaaten zusammen, um über eine Verlängerung der Geltungsdauer des Übereinkommens und über sonstige das Übereinkommen betreffende Maßnahmen zu beschließen.

Gemäß § 2 AO geht das Übereinkommen den Steuergesetzen als völkerrechtliche Vereinbarung vor.

 

Normenkette

DBA (Allgemein)

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