Das Verhältnis von postmortaler Vollmacht zu einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung kann nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall aufgrund einer Auslegung der Vollmachtsurkunde und der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung des Erblasserwillens ermittelt werden.

BGH v. 14.9.2022 – IV ZB 34/21

BGB § 133, § 2197

Beraterhinweis Eine postmortale Vollmacht kann selbständig neben der Testamentsvollstreckung stehen und dem Bevollmächtigten eigenständige, vom Erblasser abgeleitete Befugnisse verleihen (OLG München v. 15.11.2011 – 34 Wx 388/11, ZEV 2012, 376). Die Ermächtigung kann sich dabei auch auf solche Vermögensgegenstände beziehen, die an sich der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers (§ 2211 Abs. 1 BGB) unterliegen. In solchen Fällen ist deshalb stets im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob der Erblasser voneinander unabhängige Machtbefugnisse verschiedener Personen mit gegenseitiger Störungsmöglichkeit begründen wollte (OLG München v. 15.11.2011 – 34 Wx 388/11, ZEV 2012, 376). Dabei sind die Begleitumstände sowie der verfolgte Zweck und die bestehende Interessenlage zu berücksichtigen. Soweit sich die Befugnisse des Testamentsvollstreckers einerseits und des Bevollmächtigten andererseits ganz oder teilweise überschneiden, ist es ratsam, das Konkurrenzverhältnis im Testament oder in der Vollmacht ausdrücklich zu regeln (s. hierzu eingehend Becker, ZEV 2018, 692).

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