Kann ein Testament nicht im Original, sondern nur eine private Kopie der Originalurkunde vorgelegt werden, ist die Kopie gem. § 348 FamFG zu eröffnen.

OLG Düsseldorf v. 19.8.2022 – 3 Wx 119/22

FamFG § 348

Beraterhinweis Ist ein Testament im Original nicht mehr auffindbar, kann dessen Errichtung und Inhalt im Erbscheinsverfahren auch durch Vorlage einer Kopie bewiesen werden (BayObLG v. 19.1.2001 – 1Z BR 126/00, FamRZ 2001, 1327; OLG Naumburg v. 29.3.2012 – 2 Wx 60/11, FamRZ 2013, 246; OLG Karlsruhe v. 8.10.2015 – 11 Wx 78/14, FamRZ 2016, 1007). Ob vom Nachlassgericht in einem solchen Fall gem. § 348 FamFG die vorgelegte Kopie zu eröffnen ist, wird unterschiedlich beurteilt (dafür OLG München v. 7.4.2021 – 31 Wx 108/21, NJW-RR 2021, 586; Zimmermann in Sternal, FamFG, § 348 Rz. 15; dagegen Muscheler in MünchKomm/FamFG, § 348 Rz. 12; Fröhler in Prütting/Helms, FamFG, § 348 Rz. 15; Harders in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, § 348 Rz. 7). Allgemein anerkannt ist, dass auch offensichtlich formunwirksame, widerrufene oder sonst gegenstandslose Testamente zu eröffnen sind, weil die Eröffnung den Beteiligten die Prüfung der Wirksamkeit und des Inhalts der Verfügung ermöglichen soll. Konsequenterweise ist deshalb auch die Kopie eines Testaments zu eröffnen, wenn die Erbfolge nur auf Grundlage dieser Kopie festgestellt werden kann.

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