Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlaßsache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Nachweis der Existenz eines Testaments, das nur in Kopie vorliegt.

2. Zur Abänderung eines Erbvertrags durch ein gemeinschaftliches Testament und zur Wechselbezüglichkeit einer Schlußerbeneinsetzung in diesem Fall.

 

Normenkette

BGB §§ 2269-2270, 2271 Abs. 2, §§ 2292, 2355-2356

 

Verfahrensgang

AG Ebersberg (Aktenzeichen VI 350/99)

LG München II (Aktenzeichen 2835/00)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 bis 5 gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 14. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 3 bis 5 haben die den Beteiligten zu 1 und 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die 1999 verstorbene Erblasserin war verwitwet und hatte keine Kinder. Die Beteiligten zu 1, 3, 4, 5 und 6 sind Neffen und Nichten der Erblasserin. Die Beteiligte zu 2 ist die Ehefrau des Beteiligten zu 1.

Die Erblasserin hatte mit ihrem 1989 vorverstorbenen Ehemann am 2.5.1951 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen und darin folgende erbvertragliche Bestimmung getroffen:

Der künftigen Sterbefälle wegen schliessen die Ehegatten folgenden

Erbvertrag:

Sie setzen sich hiemit zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein.

Auf die pflichtteilsrechtlichen Bestimmungen des BGB wurde hingewiesen.

Dem überlebenden Eheteil steht es frei gesondert über sein Vermögen zu verfügen.

Vorstehender Erbvertrag gilt auch im Falle einer Ehescheidung.

Ein gemeinschaftliches Testament der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemanns vom 5.7.1984 liegt lediglich in Fotokopie vor. Diese Verfügung ist handschriftlich verfaßt, von beiden Ehegatten unterschrieben und hat folgenden Wortlaut:

Nach unserem gegenseitigen Beerben setzen wir wegen der jahrelangen Dienstleistungen meinen Neffen (Beteiligter zu 1) und seine Frau (Beteiligte zu 2) zu Nacherben unseres gesamten Besitzes ein.

Mit Vorbescheid vom 27.3.2000 stellte das Amtsgericht die Erteilung eines Erbscheins in Aussicht, der die Beteiligten zu 1 und 2 entsprechend ihrem Antrag als Miterben je zur Hälfte ausweisen sollte.

Gegen diesen Vorbescheid haben die Beteiligten zu 3 bis 5 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluß vom 14.7.2000 zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 bis 5.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt, das in Fotokopie vorliegende gemeinschaftliche Testament vom 5.7.1984 sei mit dem aus der Kopie ersichtlichen Inhalt formgültig errichtet worden. Zwar sei gemäß §§ 2355, 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird. Sei diese jedoch nicht auffindbar (vgl. § 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB), so könnten die Errichtung und der Inhalt des Testaments auch mit Hilfe anderer Beweismittel dargetan werden, insbesondere durch Vorlage einer Ablichtung des Testaments. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die vorliegende Testamentskopie echt sei und mit dem nicht mehr auffindbaren Originaltestament übereinstimme.

Das formgültige gemeinschaftliche Testament vom 5.7.1984 sei auch nicht wirksam widerrufen worden. Die Tatsache der Unauffindbarkeit der Originalurkunde begründe keine Vermutung dafür, daß sie die Erblasserin in Widerrufsabsicht vernichtet habe. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, daß das Originaltestament im Zeitpunkt des Todes des Ehemanns der Erblasserin vorhanden gewesen und von den Testierenden nicht in Widerrufsabsicht vernichtet worden sei. Für einen Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments durch die Erblasserin nach dem Tode ihres Ehemanns bestünden keine Anhaltspunkte. Die gegenteiligen Behauptungen der Beteiligten zu 3 bis 5 gäben keinen Anlaß zu weiteren Ermittlungen; ein entsprechender Widerruf sei nämlich jedenfalls gemäß § 2271 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2270 BGB unwirksam. Die gegenseitigen Erbeinsetzungen und die Bestimmung der Beteiligten zu 1 und 2 als Schlußerben seien wechselbezüglich erfolgt, so daß ein Widerruf der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 nach dem Tode des Ehegatten der Erblasserin rechtlich nicht mehr möglich gewesen sei.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).

a) Die Ausführungen des Landgerichts, der Erteilung eines Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 stehe nicht entgegen, daß die letztwillige Verfügung vom 24.1.1983 nur in Fotokopie vorliege, stehen in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach die Errichtung und der Inhalt eines Testaments nicht nur mit der Originalurkunde, sondern auch durch Vorlage einer Kopie dargetan werden kann (vgl. BayObLGZ 1993, 241 f. m.w.N.). Das Landgericht ist aufgrund der vorliegenden Kopie und der weiteren von ihm erhobenen Beweise daher zu der Überzeugung gelangt, daß ein Originaltestament mit dem aus der Fotokopie ersichtlichen Inhalt formgültig errichtet worden und von den Te...

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