Ein durch ein nachfolgendes privatschriftliches Testament widerrufenes notarielles Testament erlangt nicht dadurch erneute Wirksamkeit, dass es durch den Erblasser erneut mit Datumsangabe unterschrieben wird.

OLG München v. 26.1.2022 – 31 Wx 441/21

BGB § 2232, § 2247, § 2254, § 2258

ErbStB 2022, 235 [Esskandari/Bick]

Beraterhinweis Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die ursprüngliche Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre (§ 2257 BGB). Der Widerruf des Widerrufs muss in den vom Gesetz zugelassenen Formen erfolgen (Baumann in Staudinger, BGB, § 2257 Rz. 6; Sticherling in MünchKomm/BGB, § 2257 Rz. 3; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2257 Rz. 1). Erfolgt der Widerruf durch Testament (§§ 2254, 2258 BGB), müssen sämtliche Formerfordernisse eines öffentlichen oder eigenhändigen Testaments erfüllt sein (Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2254 Rz. 1). Allein die erneute eigenhändige Unterschrift unter der beglaubigten Abschrift eines wirksam widerrufenen notariellen Testaments stellt weder ein formwirksames öffentliches Testament (§ 2232 BGB) noch ein formwirksames eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB) dar und reicht deshalb nicht aus. Ein widerrufenes eigenhändiges Testament kann der Erblasser zwar dadurch später wieder in Kraft setzen, dass er es erneut unterschreibt (BayObLG v. 5.6.1992 – 1Z BR 21/92, NJW-RR 1992, 1225) oder ein neues unterschriebenes Datum einfügt (OLG Dresden v. 12.12.1997 – 3 W 1305/97, NJWE-FER 1998, 61). Ein eigenhändiges Testament kann auch dadurch errichtet werden, dass der Erblasser eine zum Zwecke der Errichtung eines öffentlichen Testaments übergebene eigenhändige Schrift, die aus der amtlichen Verwahrung nach § 2256 BGB zurückgenommen wurde, erneut unterschreibt (Sticherling in MünchKomm/BGB, § 2247 Rz. 23). Beides war hier jedoch nicht der Fall.

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