Ein Erbscheinsantrag ist nicht unzulässig, wenn der Antragsteller vom Gesetz geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht angibt. Stattdessen setzt die Pflicht des Nachlassgerichts zur Amtsermittlung gem. § 26 FamFG ein.

BGH v. 8.2.2023 – IV ZB 16/22

FamFG § 26, § 352

Beraterhinweis Aus den Bestimmungen des § 352 FamFG zur Antragstellung im Erbscheinsverfahren ergibt sich, dass der Antragsteller zunächst selbst nach Kräften bemüht sein muss, sein behauptetes Erbrecht nachzuweisen, wie er es im Erbschein bezeugt haben will (BayObLG v. 21.12.1951 – BReg. 2 Z 239/1951, BayObLGZ 1951, 690; OLG Köln v. 8.10.1980 – 2 Wx 19/80, Rpfleger 1981, 65; OLG Frankfurt v. 10.6.1996 – 20 W 142/96, FamRZ 1996, 1441). Verweigert der Antragsteller seinen Beitrag zur Verfahrensförderung ohne triftigen Grund, ist das Nachlassgericht berechtigt, den Erbscheinsantrag nach entsprechender Zwischenverfügung ohne weitere Sachaufklärung zurückzuweisen (Krätzschel in Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, § 38 Rz. 57). Die Beschaffung weiterer Informationen kann vom Antragsteller aber nur verlangt werden, wenn dies für ihn mit – auch finanziell – vertretbarem Aufwand möglich ist. Die kostenpflichtige Einschaltung eines Erbenermittlers oder Privatdetektivs gehört i.d.R. nicht dazu, denn gem. § 26 FamFG hat das Nachlassgericht die erforderlichen Ermittlungen grundsätzlich von Amts wegen durchzuführen (OLG Hamm v. 13.2.2015 – 15 W 313/14, NJW-RR 2015, 1160).

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