Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbscheinserteilung. Erbschein

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung besteht keine Pflicht des Nachlassgerichts zur Aufklärung von Amts wegen.

Die Ermittlungsfähigkeit des Nachlassgerichts setzt die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins sowie Bezeichnung von Beweismitteln voraus.

 

Normenkette

BGB § 2356 Abs. 2, § 2356 S. 1, § 2354 Abs. 1 Nrn. 3-4, § 2358

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 21.03.1996; Aktenzeichen 5 T 803/95)

AG Offenbach (Aktenzeichen 4 VI Sch 3/95)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 5.000,– DM.

 

Gründe

Der am 6.1.1995 verstorbene Erblasser war seit dem 30.5.1936 mit der am 31.7.1973 vorverstorbenen … verheiratet. Aus dieser Ehe ist der Antragsteller hervorgegangen. Er hat mit der Behauptung, sein Vater habe kein Testament hinterlassen, durch privatschriftliche Erklärung vom 14.2.1995 einen Erbschein des Inhalts beantragt, daß er alleiniger gesetzlicher Erbe seines Vaters ist. Auf den Hinweis der Rechtspflegerin, es fehle die gemäß § 2356 Abs. 2 BGB erforderliche eidesstattliche Versicherung, hat er mit der an das Nachlaßgericht gerichteten privat schriftlichen Erklärung vom 12.3.1995 angegeben, ihm sei nicht bekannt, daß er Geschwister habe und daß sein Vater im Zeitpunkt seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt habe, und diese Angaben an Eides Statt versichert. Auf den weiteren Hinweis der Rechtspflegerin, die eidesstattliche Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB müsse entweder von einem Notar öder dem Nachlaßgericht beurkundet werden, hat er erwidert, er habe aus beruflichen Gründen keine Zeit, die eidesstattliche Versicherung vor einem Notar oder einem Gericht abzugeben. Im übrige sei er gesetzlich nicht verpflichtet, persönlich bei einem Notar oder Gericht zu erscheinen, um die eidesstattliche Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB abzugeben, zumal das Nachlaßgericht einen Erbscheinsantrag wegen der Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erst dann zurückweisen dürfe, wenn es sich auch nicht von Amts wegen die erforderlichen Beweismittel verschaffen könne. Außerdem könne das Nachlaßgericht nach § 2356 Abs. 2 Satz 2 BGB die eidesstattliche Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich erachte. Deshalb beantrage er einen solchen Erlaß. Schließlich brauche er an sich überhaupt keinen Erbschein, weil sein Vater ihm am 4.8.1992 eine notariell beurkundete Generalvollmacht erteilt habe.

Die Rechtspflegerin hat durch Beschluß vom 29.6.1995 den Erbscheinsantrag wegen des Fehlens einer formgerechten eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers zurückgewiesen und zur Begründung weiter ausgeführt, auf die Abgabe einer formgerechten eidesstattlichen Versicherung könne nicht verzichtet werden, weil sich für das Nachlaßgericht das Nichtvorhandensein von Verfügungen des Erblassers von Todes wegen und weiterer erbberechtigter Abkömmlinge nicht zweifelsfrei ergebe. Der dagegen vom Antragsteller eingelegten Erinnerung haben die Rechtspflegerin und die Richterin des Nachlaßgerichts nicht abgeholfen. Den somit als Beschwerde geltenden Rechtsbehelf hat das Landgericht durch Beschluß vom 21.3.1996 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 15.4.1996 eingelegte weitere Beschwerde des Antragstellers.

Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 Abs. 1 FGG) und formgerecht eingelegt worden (§ 29 Abs. 1 und 4 FGG). Der Antragsteller ist zur Einlegung der weiteren Beschwerde befugt, weil seine Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (§ 29 Abs. 4 FGG i.V.m. § 20 Abs. 1 FGG).

Das somit zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die Vorentscheidungen beruhen nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 FGG). Das Verlangen der Vorinstanzen nach Abgabe einer formgerechten eidesstattlichen Versicherung durch den Antragsteller, daß ihm nichts bekannt sei, was der Wichtigkeit seiner Angaben in bezug auf weitere erbberechtigte Personen und das Vorhandensein von Verfügungen des Erblassers von Todes wegen entgegensteht, ist gerechtfertigt (§ 2356 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 2354 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB).

Das Erbscheinsverfahren wird durch einen Antrag in Gang gesetzt (§ 2353 BGB). Mit dem Antrag sind die Angaben gemäß §§ 2354, 2355 BGB zu verbinden, die entweder für das behauptete Erbrecht wesentlich sind oder im Fall des § 2354 Abs. 1 Nr. 5 BGB das Nachlaßgericht von der sofortigen Erteilung des Erbscheins abhalten können (vgl. MünchKomm/Promberger BGB 2. Aufl. § 2353 Rn. 75). Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat unter anderem anzugeben,

a) ob und welche Personen vorhanden sind oder waren, durch die sein Erbteil gemindert werden würde (§ 2354 Abs. 1 Nr. 3 BGB), und

b) ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind (§ 2354 Abs. 1 Nr. 4 BGB).

Vorliegend hat der Antragsteiler im Verfahren vor dem N...

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