Die formgerechte Anfechtungserklärung bzgl. einer vorausgegangenen Erbausschlagung erfordert bei Abgabe der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form den Eingang der Originalurkunde beim Nachlassgericht. Die Übermittlung der als Papierurkunde erstellten notariell beglaubigten Anfechtungserklärung in Gestalt einer pdf-Datei über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Nachlassgericht reicht zur Wahrung der erforderlichen Form für eine wirksame Anfechtung der Erbausschlagung nicht aus.

OLG Bamberg v. 21.3.2022 – 2 W 35/21

BGB § 1945, § 1954, § 1955

Beraterhinweis Die Heilung des Formmangels einer Anfechtungs- oder Ausschlagungserklärung ist bis zum Ablauf der Anfechtungs- oder Ausschlagungsfrist möglich (Naczinsky in Soergel, BGB, § 1945 Rz. 14; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 1945 Rz. 3). Ist jedoch die Frist zur Anfechtung oder Ausschlagung bereits abgelaufen, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §§ 17 ff. FamFG zur Nachreichung einer formgerechten Anfechtungs- oder Ausschlagungserklärung nicht in Betracht, weil die Frist als materielle Ausschlussfrist vom Nachlassgericht nicht verlängert werden kann (OLG Jena v. 12.10.2015 – 6 W 364/15, FamRZ 2016, 661; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 1944 Rz. 1).

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