Die durch Verzeihung eingetretene Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung kann nur über § 2085 BGB zur Unwirksamkeit der Enterbung führen.

OLG Karlsruhe v. 8.2.2023 – 11 W 94/21 (Wx)

BGB § 2085, § 2333, § 2337

Beraterhinweis Die Verzeihung i.S.v. § 2337 BGB bezieht sich nur auf die Pflichtteilsentziehung und macht grundsätzlich nur diese unwirksam. Soweit mit einer Pflichtteilsentziehung eine Enterbung verbunden ist, kann diese grundsätzlich nicht allein durch Verzeihung, sondern nur durch neue formgültige Verfügung von Todes wegen beseitigt werden (BayObLG v. 30.11.1995 – 1Z BR 86/95, NJW-RR 1996, 967; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2337 Rz. 2). Wegen des Zusammenhangs beider Verfügungen kann die Verzeihung über § 2085 BGB allerdings auch zur Unwirksamkeit der Enterbung führen, wenn ein entsprechender Wille des Erblassers anzunehmen ist (BayObLG v. 30.11.1995 – 1Z BR 86/95, NJW-RR 1996, 967; OLG Hamm v. 28.7.1972 – 15 W 101/72, FamRZ 1972, 660; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2337 Rz. 2). Dies war vorliegend nicht der Fall. Wäre dem Erblasser bewusst gewesen, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 BGB nicht vorliegen, sollte jedenfalls die von ihm gleichzeitig angeordnete Enterbung wirksam sein.

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