Während mit den Sätzen 2 und 3 das Transparenzprinzip fortgeführt wird, ordnet Satz 1 klarstellend die Beibehaltung des Gesamthandsprinzips an. Grund sei die Verknüpfung der §§ 13a, 13b ErbStG mit der Ertragsbesteuerung, für die dies nun in § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO-E geregelt werde (RefE, S. 252). Weshalb man, vereinfachungshalber, nicht § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO-E entsprechend ergänzt, mag hier offen bleiben. Bemerkenswert ist jedoch, dass das Gesamthandsprinzip "für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer", d.h. über die behaupteten Zusammenhänge der genannten Steuerbefreiungsnormen hinausgehend, Anwendung finden soll. Eine Begründung hierfür liefert der Gesetzentwurf nicht.

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