Rz. 1

Allgemein ist ein Treuhandgeschäft ein Rechtsverhältnis zwischen einem Treuhänder und einem Treugeber, das ein aus Sachen oder Rechten bestehendes Treuhandvermögen (Treugut) zum Gegenstand hat. Der Treugeber überträgt das Treuhandvermögen auf den Treuhänder, welcher die entsprechenden Vermögensrechte ausübt und somit wie ein Vertreter in fremdem Interesse tätig ist. Im Unterschied zu einem unmittelbaren Stellvertreter, der nur im Namen des Vertretenen rechtsgeschäftlich handelt, bekommt der Treuhänder dabei die entsprechenden Rechte zur Ausübung im eigenen Namen eingeräumt, unterliegt jedoch simultan der Einschränkung, diese Rechte nur in fremdem Interesse zu nutzen.[1] Somit setzt sich das Treuhandverhältnis[2] aus einem Außenverhältnis, das die Rechtszuständigkeit des Treuhänders am Treugut begründet und seine rechtliche Stellung Dritten gegenüber zum Inhalt hat, und einem Innenverhältnis, das die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Treugeber und Treuhänder regelt, zusammen.[3]

 

Rz. 2

Der Treuhandvertrag ist kein eigener Vertragstyp des BGB und auch die Treuhand an sich erfährt grundsätzlich keine gesetzliche Definition und Regelung. Der begriffliche Inhalt wird daher durch Rechtslehre, Rechtsprechung und wirtschaftliche Praxis entwickelt und ausgefüllt.[4] Dabei existiert kein einheitlicher Typus, sondern es wird zwischen einem engeren juristischen und einem weiteren wirtschaftlichen Begriff der Treuhandschaft unterschieden.[5]

 

Rz. 3

Nach dem engeren juristischen Begriff wird ein Rechtsverhältnis nur dann als Treuhandverhältnis anerkannt, wenn der Treuhänder im Außenverhältnis die volle Rechtsstellung eines Eigentümers hinsichtlich des Treuguts erhält und somit im eigenen Namen als Berechtigter darüber verfügen kann. Im Innenverhältnis muss er dabei aber gewissen vertraglichen Beschränkungen unterworfen sein, sodass er von der Rechtsstellung als Eigentümer nur in dem Umfang Gebrauch machen kann, wie es den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Treugeber und dem wirtschaftlichen Zweck des Treuhandgeschäfts entspricht.[6] Eine Erweiterung des Begriffs innerhalb der juristischen Interpretation kann jedoch dahingehend erfolgen, dass ein Rechtsverhältnis auch dann als Treuhandverhältnis anerkannt wird, wenn dem Treuhänder nicht das rechtliche Eigentum am Treuhandvermögen übertragen, sondern er lediglich ermächtigt wird, über das Treugut im eigenen Namen zu verfügen oder es zu verwalten (sog. Ermächtigungstreuhand).

[2] Die Begriffe "Treuhandgeschäft" und "Treuhandverhältnis" werden im Folgenden synonym verwendet.
[3] Vgl. Coing, Helmut: Die Treuhand kraft privaten Rechtsgeschäfts, München 1973, S. 85 f.
[4] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.: WP-Handbuch, Bd. II, 13. Aufl., Düsseldorf 2008, Rn. H2.
[5] Vgl. Wöhe, Günter: Probleme des Treuhandwesens aus betriebswirtschaftlicher und steuerrechtlicher Sicht, StKgR 1979, S. 301 ff.
[6] Vgl. Creifelds, Carl: Rechtswörterbuch, 19. Aufl., München 2007, S. 1166 f. und Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.: WP-Handbuch, Bd. II, 13. Aufl., Düsseldorf 2008, Rn. H7.

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