Die wechselseitigen Auskunftspflichten ergeben sich aus §§ 1361 Abs. 4, 1605 BGB. Der Unterhaltsberechtigte muss seine Ansprüche so früh wie möglich geltend machen. Er bekommt von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, dann auch nachträglich Unterhalt, soweit der Anspruch besteht. Laut § 1613 BGB ist die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit auf die Dauer von rückwirkend einem Monat beschränkt (nicht zu verwechseln mit der Verjährung von Unterhaltsansprüchen nach erfolgter Geltendmachung).[1]

 
Wichtig

Keine rückwirkende Erhöhung des nach Auskunftsbegehren bezifferten nachehelichen Unterhalts

Hat der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch bereits beziffert, nachdem er zunächst von dem Unterhaltspflichtigen Auskunft gem. § 1613 Abs. 1 BGB verlangt hat, so kann er nicht rückwirkend einen höheren Unterhalt verlangen, wenn der Unterhaltspflichtige bei der erstmals erfolgten Bezifferung nicht mit einer Erhöhung zu rechnen brauchte.[2]

Die Berechtigung zur Forderung rückständigen Unterhalts aufgrund eines Auskunftsverlangens nach § 1613 Abs. 1 BGB (Verzugswirkung) tritt unabhängig davon ein, ob im Zeitpunkt des Auskunftsverlangens ein Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB bestand oder nicht.[3]

Der Unterhaltsgläubiger sollte sich nach der Auskunftserteilung und einer einmal ausgesprochenen Mahnung nicht beliebig lange Zeit lassen, bevor er den angemahnten bezifferten Unterhaltsbetrag gerichtlich geltend macht, weil dieser wegen Zeitablaufs auch verwirken kann.[4]

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