(1) Ordnungswidrig handelt, wer

 

1.

entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Teil 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet[1] [Bis 25.01.2019: der Behörde nicht richtig berichtet],

2.[2]

 

2.

einer Rechtsverordnung nach § 10 Satz 3 Nummer 11 Buchstabe a oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

2.[3] [Bis 24.01.2019: 3.]

entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1[4] [Bis 24.01.2019: § 11 Absatz 4 Satz 1] eine Angabe nicht richtig macht,[5] [Bis 24.01.2019: oder]

 

3.

[6]entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 eine Angabe oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

Bis 24.01.2019:

4.

entgegen § 11 Absatz 5 Satz 3, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 4, eine Angabe oder einen Nachweis nicht richtig übermittelt.

 

4.

[7]einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

 

(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

 

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Treibhausgase freisetzt,

 

2.

entgegen § 4 Absatz 2 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig beifügt,

 

3.

entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 oder § 25 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

4.

entgegen § 6 Absatz 1 oder 3 Satz 1 einen Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig[8] [Bis 24.01.2019: einen Überwachungsplan nicht] oder nicht rechtzeitig einreicht,

5.[9]

 

5.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt,

 

6.

einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 4, § 27 Nummer 1 bis 3 oder § 28 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder Buchstabe e Doppelbuchstabe bb[10] [Bis 24.01.2019: § 10 Satz 3 Nummer 3 oder Nummer 11 Buchstabe b] oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

 

7.

entgegen § 20 Absatz 2 eine dort genannte Handlung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt.

 

(3a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55) einen Emissionsbericht zu den CO2-Emissionen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

 

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den Fällen der Absätze 2 bis 3a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5)[11]

 

(5) Die zuständige Behörde soll in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 von einer Ahndung absehen, wenn der Betreiber infolge des nicht richtigen Berichts gegen die Abgabepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 verstößt und wegen dieser Handlung eine Zahlungspflicht nach § 30 Absatz 1 Satz 1 festgesetzt wird.

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels. Anzuwenden ab 25.01.2019.
[2] Nr. 2 aufgehoben durch Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels. Anzuwenden bis 24.01.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels. Geänderte Zählung anzuwenden ab 25.01.2019.
[4] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels. Anzuwenden ab 25.01.2019.
[5] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels. Anzuwenden ab 25.01.2019.
[6] Anzuwenden ab 24.01.2019.
[7] Nr. 4 angefügt durch Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels. Anzuwenden ab 25.01.2019.
[8] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels. Anzuwenden ab 25.01.2019.
[9] Nr. 5 aufgehoben durch Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels. Anzuwenden bis 24.01.2019.
[10] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Eu...

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