Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung einer an den Steuerberater gezahlten Investitionszulage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der Gläubiger der Investitionszulage keine wirksame Kontenbestimmung zugunsten seines Steuerberaters getroffen, ist die Zahlung der Investitionszulage auf das Konto des Steuerberaters ohne rechtlichen Grund i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO erfolgt.

2. In einem Rechtsstreit, der nur um die Frage geht, ob für die Zahlung an den Steuerberater ein rechtlicher Grund bestanden hat, braucht das FG keine Ermittlungen darüber anzustellen, ob, auf welche Weise und in welchem Umfang der Steuerberater die Investitonszulage an den Gläubiger weitergeleitet hat. Eine Entreicherung auf der Grundlage des Rechtsgedankens des § 818 Abs. 3 BGB wird bei Rückforderungen i.S. des § 37 AO nicht berücksichtigt.

 

Normenkette

AO 1977 § 37 Abs. 2; BGB § 362 Abs. 2; AO 1977 § 80 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 3; InvZulG § 7 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 1

 

Tatbestand

Umstritten ist die Rückforderung eines als Investitionszulage ausgezahlten Betrages.

Die Kläger betrieben eine – während des Klageverfahrens aufgelöste – Steuerberatungssozietät mit Sitz in …. Die Sozietät war in den Jahren 1995 und 1996 im Auftrage der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts YX und Partner (nachfolgend: GbR) tätig, die vom 1. Mai 1994 bis zum 30. Juni 1995 bestand und am Tage ihrer Auflösung den Beigeladenen zu 1. (Anteil 98 v. H.) und den Beigeladenen zu 2. (Anteil 2 v. H.) als Gesellschafter aufwies. Am 13. Mai 1995 hatte die GbR durch den Beigeladenen zu 1. den Klägern zwei inhaltlich voneinander abweichende schriftliche Vollmachten erteilt; die eine enthielt die Befugnis der Kläger, die GbR vor den Behörden zu vertreten, sowie eine Empfangsbevollmächtigung (Vollmacht I; Blatt 28 der Akten „Grundinformationsdienst” – GInfD –), die andere, die die Kläger der Klageschrift als Anlage in Kopie beigefügt haben, enthielt überdies die Befugnis, „Steuererstattungen und Steuervergütungen entgegenzunehmen” (Vollmacht II, Blatt 8 der Gerichtsakten).

Am 12. Juni 1995 reichten die Kläger bei dem Beklagten für die GbR einen vom Beigeladenen zu 1. unterschriebenen Antrag auf Investitionszulage für 1994 ein. Der Antrag enthielt den formularmäßig vorgedruckten Satz „Die Investitionszulage ist auf mein dem Finanzamt benanntes Konto zu überweisen”. Mit Schreiben vom 12. Mai 1995 hatte der Beigeladene zu 1. dafür sein Konto Nummer 000000 bei der Deutschen Bank … benannt (Blatt 10 GInfD).

Am 16. April 1996 erschien der Beigeladene zu 1. bei dem Beklagten und widerrief „die steuerliche Vertretung” der GbR durch die Kläger (Blatt 22 GinfD). Gleichwohl ging der Bescheid vom 17. Mai 1996 über eine Investitionszulage in Höhe von 49.299 DM am 20. Mai 1996 den Klägern zu. Diese teilten dem Beklagten unter Vorlage der Vollmacht I postwendend mit, dass die Investitionszulage auf das Konto Nummer 0000 bei der Deutschen Bank … auszuzahlen sei (Telefax und Schreiben vom 20. Mai 1996, Blatt 26, 29 GinfD). Am 4. Juni 1996 wiederholte der Beigeladene zu 1. per Telefax den Widerruf der Vollmacht und erbat nunmehr die Auszahlung der Investitionszulage auf das Konto Nummer 00000 bei der Bayerischen Vereinsbank … (Blatt 31 und 32 GinfD). Die Vorgänge wurden in der GInfD-Akte des Beklagten dokumentiert und führten jeweils zur Erfassung der wechselnden Konten.

In der GInfD-Akte des Beklagten befindet sich ein Aktenvermerk über einen Anruf unbekannter Herkunft in der Finanzkasse, der nach einem vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten weiteren Vermerk auf einer „Rückspr. Steuerbüro” beruhte. Demzufolge wurde am 10. Juni 1996 darum gebeten, die Investitionszulage auf das genannte Konto Nummer 000000 bei der Deutschen Bank … zu zahlen (Blatt 35 GInfD). Dies geschah am 11. Juni 1996.

Das genannte Konto war ein Konto der Kläger. Diese vereinnahmten den ausgezahlten Betrag, um mit eigenen Ansprüchen gegen den Beigeladenen zu 1. aufzurechnen und nur den Restbetrag an ihn auszukehren (so das Schreiben der Kläger vom 19. Juni 1996 an den Beigeladenen zu 1., Blatt 34 ff. der Akte des erledigten Verfahrens I 27/97 V über die Aussetzung der Vollziehung des Rückforderungsbescheides).

Der Beklagte stellte fest, dass die Kläger Inhaber des begünstigten Kontos waren. Er zahlte die Investitionszulage noch einmal aus, diesmal auf ein Konto des Beigeladenen zu 1., und forderte von den Klägern den an sie geflossenen Auszahlungsbetrag mit Rückforderungsbescheid vom 12. September 1996 zurück. Der Einspruch blieb erfolglos.

Mit der Klage wenden sich die Kläger weiterhin gegen den angefochtenen Rückforderungsbescheid. Sie berufen sich auf die Vollmacht II. Diese habe als Inkassovollmacht bewirkt, dass der Beklagte an sie, die Kläger, die Investitionszulage mit schuldbefreiender Wirkung gezahlt habe. Die Vollmacht sei nicht wirksam widerrufen worden.

Mit Gerichtsbescheid vom 28. Juli 1997 hat der Senat die Klage abgewiesen. Die Kläger haben daraufhin mündliche Verhandlung beantragt. Im weiteren Verlauf des V...

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