rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung 1991 bis 1994

 

Tenor

1. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1991 bis 1994 vom 19. Juni 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 1997 werden geändert und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie folgt neu festgesetzt:

  1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1991 in Höhe von ./.177.883,– DM sind um 177.883,– DM auf 0 zu erhöhen;
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1992 in Höhe von ./. 2.277.383,– DM sind um 584.523,– DM auf ./. 1.692.860,– DM zu erhöhen;
  3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1993 in Höhe von ./. 16.365,– DM sind um 89.654,– DM auf + 73.289,– DM zu erhöhen;
  4. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994 in Höhe von ./. 204.921,– DM sind um 102.522,– DM auf ./. 102.522,– DM zu erhöhen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die durch die Verpachtung des Grundstücks „XY” erzielten Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der Klägerin gesondert und einheitlich festzustellen sind.

Die Klägerin ist eine am 6. Februar 1992 gegründete OHG, deren Gesellschafter K und M AB mit einer Einlage von je 40.000,– DM und der Gesellschafter E AB mit einer Einlage von 20.000,– DM beteiligt sind. Die OHG betreibt die Anschaffung und Weiterveräußerung von Maschinen und technischen Gegenständen. In der Folgezeit schaffte die Klägerin Maschinen und Werkzeuge auf dem Gebiet der Armaturentechnik an mit dem Ziel, diese an die AB GmbH zu verpachten, die ihrerseits die Herstellung und Verarbeitung von Armaturenteilen durchführte. Am 1. Oktober 1992 schlossen daraufhin die AB GmbH und die AB & Co. OHG, die Klägerin, bezüglich dieser Maschinen einen Pachtvertrag, den die Vertragsparteien ab dem 1. März 1993 neu regelten, auf die Dauer von 10 Jahren (vgl. den Pachtvertrag – § 2 Nr. 1 –, Bl. 32 ff und Bl. 11 ff. der Vertragsakte des Beklagten).

Die GmbH war bereits mit notariellem Vertrag vom 20. August 1991, damals unter den Gesellschaftern O sowie E und M AB mit der Bezeichnung „AHB” gegründet. Nachdem der Gesellschafter O jedoch bereits nach einem Jahr aus der Gesellschaft ausgeschieden war und seine Gesellschaftsanteile auf den Gesellschafter M AB übertragen hatte, verfügt M AB seitdem über einen Geschäftsanteil von 30.000,– DM und E AB über einen Geschäftsanteil von 20.000,– DM. Alleiniger Geschäftsführer war M AB. Ursprünglich beabsichtigte die GmbH, ihre Produktion auf einem Grundstück des Gesellschafters O aufzunehmen. Als dies jedoch nicht erfolgen konnte, und auch durch die Treuhand nur Grundstücke zu überteuerten Preisen angeboten wurden, nahm E AB persönlich zu einigen Kommunen zwecks eines Grundstücksankaufs Kontakt auf. Auf diesem Weg erwarb E AB am 19. Dezember 1991 das Industriegrundstück „XY” in AStadt. In der Folgezeit errichtete man auf diesem Grundstück eine Werkhalle und einen Bürocontainer. Mit Vertrag vom 1. November 1992 schlossen der Gesellschafter E AB und die AB GmbH bezüglich des benannten Grundstücks einen Pachtvertrag über die Dauer von zwei Jahren mit Verlängerungsoption ab (vgl. den Pachtvertrag über die Geschäftsräume, Bl. 14 ff der Vertragsakten des Beklagten).

Aufgrund einer Betriebsprüfung bei der Klägerin, die ihren Niederschlag im Bericht vom 13. März 1996 fand, auf den verwiesen wird (vgl. die Betriebsprüfungsakte der Veranlagungsstelle, Bl. 12 ff), kam der Beklagte (das Finanzamt -FA) zu dem Ergebnis, das Grundstück „XY” sei Sonderbetriebsvermögen von E AB bei der Klägerin. Mit Feststellungsbescheiden vom 19. Juni 1996 wurden die aus der Verpachtung des Grundstücks erzielten Einnahmen von E AB als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der OHG festgestellt. Die Einsprüche der Klägerin blieben erfolglos. Sie wurden durch Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 1997 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Klägerin vorträgt, bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks handele es sich nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb Diese seien nicht in die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der Klägerin einzubeziehen. Vielmehr handele es sich bei diesen Einnahmen um solche aus Verpachtung des Grundstücks, welche ausschließlich den Einnahmen des Gesellschafters E AB zuzurechnen seien. Das Grundstück sei weder als Sonderbetriebsvermögen I noch als Sonderbetriebsvermögen II zu behandeln. Das Grundstück diene weder unmittelbar dem Betrieb der OHG noch der Beteiligung des Gesellschafters E AB an der OHG und sei auch nicht als notwendige Betriebsgrundlage anzusehen. U...

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