Leitsatz

Vermietet eine Ehegattengemeinschaft bei einer durch Maschinenverpachtung begründeten Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen des Ehemanns und der von ihm beherrschten Betriebskapitalgesellschaft nachträglich ein Grundstück unmittelbar an das Betriebsunternehmen, so führt dessen Nutzung als wesentliche Betriebsgrundlage nur dann zur Zugehörigkeit des dem Ehemann gehörenden Grundstücksanteils zum notwendigen Betriebsvermögen des Einzelunternehmens, wenn die Grundstücksnutzung untrennbar mit der Maschinenvermietung verbunden und deshalb unmittelbar durch den Betrieb des Besitzunternehmens veranlasst ist. Erst damit wären die anteiligen Mieteinnahmen als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren.

 

Sachverhalt

M, der mit Ehefrau F zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, betreibt eine Werkzeugmaschinenfabrik in Rechtsform der GmbH. M ist an der GmbH bis zum 31.12.1999 zu 100 % und seit dem 1.1.2000 zu 80 % beteiligt. Seit dem 1.1.1982 vermietet er der GmbH Maschinen, die wesentliche Betriebsgrundlagen bei der GmbH sind. Die Einkünfte aus der Vermietung der Maschinen erklärte er im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als gewerbliche Einkünfte. Seit 1987 vermieteten die Eheleute ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück zunächst als Freifläche an die GmbH. In den Jahren 1990 bis 1992 wurde auf dem Grundstück eine Halle errichtet, die vollständig an die GmbH vermietet wird.

 

Entscheidung

M erzielt aus der Vermietung des Betriebsgrundstücks seinem Anteil an dem Grundstück entsprechende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG und nicht gewerbliche Einkünfte. Zwar entfaltet M mit der Überlassung des beweglichen Anlagevermögens an die GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine gewerbliche Tätigkeit und erzielt entsprechende Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Mieteinnahmen gehören jedoch nicht dazu. Bei dem dem M zuzurechnenden Grundstücksanteil handelt es sich nicht um notwendiges Betriebsvermögen seines (Besitz-)Einzelunternehmens.

Ein Wirtschaftsgut ist nur dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn und soweit es unmittelbar für eigene betriebliche Zwecke genutzt wird. Es muss objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sein (ständige Rspr., vgl. BFH, Urteil v. 6.3.1991, X R 57/88, BStBl 1991 II S. 829, 830 m. w. N.; FG Thüringen, Urteil v. 21.10.1998, III 32/97, EFG 1999 S. 71). Die Eheleute haben das ihnen gehörende Grundstück unmittelbar der GmbH entgeltlich zur Nutzung überlassen. Rechtsbeziehungen daraus bestehen nur zwischen den Eheleuten und der GmbH. Es ist weder dem Mietvertrag über das Grundstück noch dem fast 10 Jahre zuvor abgeschlossenen Pachtvertrag über die beweglichen Anlagegüter zu entnehmen, dass die Verpachtung des Grundstücks dazu bestimmt war, der Verpachtung der Maschinen durch das Besitzunternehmen des M zu dienen. Die Grundstücksverpachtung steht in keinem untrennbaren Zusammenhang mit der Vermietung. Insbesondere erfolgte die Überlassung des Grundstücks gerade nicht unter der Bedingung, M die Verpachtung der Maschinen zu ermöglichen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Verpachtung der Maschinen bereits 1982 aufgenommen wurde, während das Grundstück mit aufstehender Halle erst 1992 an die GmbH vermietet wurde. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Maschinen objektiv nur zusammen mit dem Grundstück vermietet werden konnten.

Eine (weitere) Betriebsaufspaltung liegt ebenfalls nicht vor, weil es bereits an der personellen Verflechtung zwischen den Eigentümern des Grundstücks und der Betriebs-GmbH fehlt.

 

Hinweis

Zum gleichen Ergebnis kommt man grundsätzlich, wenn in o.g. Konstellation sich anstelle des Besitzeinzelunternehmens eine Besitzpersonengesellschaft befände (keine Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen I, jedoch Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen II, wenn die Vermietung des Wirtschaftsguts die Stellung des Gesellschafters der Besitzgesellschaft stärken soll).

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2003, 7 K 6541/02 E

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