Entscheidungsstichwort (Thema)

Umschreibung der Berufsberechtigung als Steuerbevollmächtigte

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.03.1996; Aktenzeichen VII R 40/95)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob die Bestellung der Klägerin zum Helfer in Steuersachen nichtig ist.

Die Klägerin war in den alten Bundesländern etwa 11 Jahre in der bayrischen Finanzverwaltung als Steuersekretärin und danach weitere 11 Jahre in einem Lohnsteuerhilfeverein tätig. Im August 1990 hat sie einen Wohnsitz in Thüringen angemeldet. Mit Urkunde vom 05.09.1990, ausgehändigt am 18.09.1990, wurde ihr die Staatsbürgerschaft der DDR verliehen. Am 07.06.1990 beantragte sie beim Rat des Kreises Gera die Zulassung als Helfer in Steuersachen. Bei einer Vorsprache beim Sachbearbeiter am 17.07.1990 wurde ihr dort ein Fernschreiben vorgelegt, und erklärt, dass auf Grund dessen keine Anerkennung erfolgen könne (Bl. 82). Hiergegen wandte sie sich mit dem Hinweis, dass „die Anordnung vom 07.02.1990 (GBl. I Nr. 12) bis zum 31.12.1990” weiter „hinsichtlich der Bestellung von Steuerbevollmächtigten” Anwendung finde (Bl. 82). Daraufhin bestellte die Bezirksverwaltungsbehörde Gera sie am 26.09.1990 „auf Grund der Anordnung über die Zulassung zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern vom 07.02.1990 (GBl. Teil I Nr. 12 vom 06.03.1990)” zum Helfer in Steuersachen. Die Prüfung hatte sie weder abgelegt noch war sie ausdrücklich davon befreit worden.

Am 06.12.1990 beantragte sie beim Bundesminister der Finanzen, Außenstelle Berlin, die Bestellung als Steuerberaterin, hilfsweise die Zulassung als Steuerbevollmächtigte. Am 18.12.1991 und 24.01.1992 stellte sie beim Beklagten Anträge auf Umschreibung der Bestellungsurkunde als Steuerbevollmächtigte.

Am 05.09.1992 kündigte ihr die OFD Erfurt die Nichtigkeitserklärung und Rücknahme der Zulassung als Helfer in Steuersachen an, um sie insoweit anzuhören.

Mit Schreiben vom 11.11.1992 (Bl. 39) stellte der Beklagte sodann gegenüber der Klägerin fest, dass sie nicht rechtswirksam als Helfer in Steuersachen bestellt und folglich nicht nach § 19 Abs. 2 Steuerberatungsordnung kraft Gesetzes zur Steuerbevollmächtigten bestellt worden sei. ihre Beschwerde hiergegen wurde vom Thüringer Finanzministerium zurückgewiesen.

Inzwischen hat die Klägerin an einem Überleitungsseminar gem. § 40 a Steuerberatungsgesetz teilgenommen. Das Bestehen der mündlichen Prüfung gem. § 6 Abs. 1 DV § 40 a Steuerberatungsgesetz nach diesem Seminar wurde ihr am 03.01.1995 bescheinigt (Bl. 59).

Mit der Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen vor:

Ihre Bestellung zum Helfer in Steuersachen sei keineswegs nichtig.

Im September 1990 sei dieser Titel von den früher bestellten Berufsangehörigen noch weiter geführt worden. Er sei auch noch weiter verliehen worden. Im Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 26.11.1990 IV A 4 – S 0869 130/90 (BStBl I 1990, 777) sei zugelassen worden, die nach dem 27.07.1990 zugelassenen Helfer in Steuersachen auf Antrag prüfungsfrei zu Steuerbevollmächtigten zu bestellen.

Bei ihrer Zulassung als Helfer in Steuersachen handele es sich um eine falsche Bezeichnung. Die Beteiligten hätten inhaltlich die damals gesetzlich nur noch erlaubte Bestellung zu Steuerbevollmächtigten gemeint. Erst durch das BMF-Schreiben vom 26.11.1990 (a.a.O.) sei sie darauf aufmerksam geworden, dass die Helfer-Konzession nicht mehr genüge und umzustellen sei.

Sie habe bereits am 07.06.1990 und damit noch nach altem Recht den Antrag auf Zulassung als Helfer in Steuersachen gestellt. Dieser sei falsch beschieden worden; er hätte zu einer Bestellung als Steuerbevollmächtigte führen müssen. Sie habe deshalb sogleich noch im Dezember 1990 die Umbestellung in Steuerbevollmächtigte beantragt.

Die Klägerin äußert sich sodann über die Verfassungswidrigkeit des § 46 Abs. 1 Satz 2 Steuerberatungsgesetz betreffend die Rücknahme von Bestellungen zum Steuerbevollmächtigten und Steuerberater und macht insoweit auch Beweisangebote (Bl. 14). Sie meint, die Voraussetzungen ihrer Bestellung zum Helfer in Steuersachen seien als erfüllt anzusehen und dürften außerhalb des § 46 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz nicht mehr bezweifelt werden. Nach den Ausführungen im BFH-Urteil VII R 110/93 v. 27.6.1994 (zur Veröffentlichung bestimmt) sei auch eine Bestellung außerhalb der vom Gesetz gedeckten Zeit als wirksam anzusehen und es komme nur auf die tatbeständliche Seite gemäß StBerO-DDR an. Eine befriedigende Lösung ihres Falles sei durch analoge Anwendung des § 154 Steuerberatungsgesetz möglich.

Der angegriffene Verwaltungsakt habe nicht die nötige Klarheit, weil er nicht kläre, ob die Bestellung als Helfer in Steuersachen nichtig oder rechtswidrig sei. Jede Begründung habe eine andere Reichweite.

Sie sei denjenigen Berufskollegen gleichzustellen, die nach dem 27.07.1990 den Titel „Steuerbevollmächtigte” erha...

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