Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuerliche Behandlung der Fördermittel, die ein von seinem Arbeitgeber für berufliche Fortbildungsmaßnahmen freigestellter Arbeitnehmer aus dem „KULAP”-Programm bezogen hat

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Fördermittel, die ein von seinem Arbeitgeber für berufliche Fortbildungsmaßnahmen freigestellter Arbeitnehmer nach dem Programm zur Förderung von umweltgerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Kulturschutz und Landschaftspflege in Thüringen (KULAP) erhalten hat, sind nicht nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, da die Förderung aus Landesmitteln und aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds stammt. Auch eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG kommt nicht in Betracht, da keine Berufsausbildung, sondern eine Fortbildung in dem bereits erlernten und im Anschluss an die Fortbildungsmaßnahme weiterhin ausgeübten Beruf erfolgt ist.

2. Der Arbeitnehmer hat die Zahlungen als Gegenleistungen dafür bezogen, dass er an den Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen hat. Die Zahlungen sind daher steuerbar und unterliegen, da sie insbesondere nicht im Rahmen eines (Ersatz-) Arbeitsverhältnisses gezahlt wurden, als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG der Besteuerung.

 

Normenkette

EStG 1997 § 3 Nrn. 2, 11, § 22 Nr. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.02.2008; Aktenzeichen IX R 63/06)

BFH (Urteil vom 13.02.2008; Aktenzeichen IX R 63/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob der Kläger Fördermittel für berufsbegleitende Fortbildungsmaßnahmen, für die er von seinem Arbeitgeber freigestellt worden war, der Einkommensteuer unterwerfen muss.

Der Kläger ist Angestellter in der … GmbH …. Die GmbH betreibt einen landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieb. In den Kalenderjahren 1997 und 1998 stellte seine Arbeitgeberin den Kläger für Qualifizierungsmaßnahmen frei. In dieser Zeit erhielt er von seiner Arbeitgebern keinen Arbeitslohn, jedoch Zahlungen aus dem Programm zur Förderung von umweltgerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Kulturschutz und Landschaftspflege in Thüringen (KULAP) Programmteil D (vgl. die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten, Thüringer Staatsanzeiger 13/94, 855, ergänzt durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 13. März und 29. April 1998, veröffentlicht in Thüringer Staatsanzeiger 14/1998, 641).

Ausweislich der auszahlenden Steile (Thüringer Landesverwaltungsamt, Bl. 83 f Gerichtsakte) erhielt der Kläger mit Zuwendungsbescheid vom 30. April 1996 für das gesamte Kalenderjahr 1996 einen Betrag in Höhe von 2.753,03 DM und mit Zuwendungsbescheid vom 11. März 1997 Zuwendungsbeträge für das Kalenderjahr 1997 in Höhe von 3.689,03 DM. Im Kalenderjahr 1998 erhielt der Kläger auf der Grundlage von fünf gesondert ausgestellten Zuwendungsbescheinigungen einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.000 DM.

Am 22. Mai 2005 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau den Einkommensteuerbescheid 1997, den er wiederum mit Bescheid vom 22. Februar 2002 änderte. Im Änderungsbescheid berücksichtigte er als Bruttoarbeitslohn einen Betrag in Höhe von 3.689,03 DM, den der Kläger vom Landwirtschaftsamt im Rahmen des KULAP-Programms erhalten habe. In derselben Weise verfuhr der Beklagte hinsichtlich der Einkommensteuer 1998. Im Änderungsbescheid vom 22. Februar 2002 berücksichtigte er weitere 3.000 DM als Bruttoarbeitslohn wegen der Zuwendungen an den Kläger aus dem KULAP-Programm. Gegen die Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 1997 und 1998 legte der Kläger Einspruch ein und machte geltend, dass die Zuwendungen aus dem KULAP-Programm nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen sei.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 23. Mai 2002 als unbegründet zurück. In seiner Entscheidung verwies er im Besonderen darauf, dass die Zuwendungen des Klägers nicht nach § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbefreit seien. Denn die in § 3 Nr. 2 EStG genannten Leistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) würden ausschließlich durch die Arbeitsverwaltung erbracht. Im vorliegenden Falle habe jedoch der Freistaat Thüringen die Fördermittel gewährt und die Landwirtschaftsämter diese ausgezahlt. Die Fördermittel seien auch nicht aus dem europäischen Sozialfonds finanziert worden. Vielmehr seien sie aus dem nicht begünstigten europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds sowie mit Landesmitteln gezahlt worden. Die Förderung des Klägers habe auch keine Leistung nach entsprechenden Programmen des SGB III des Bundes und der Länder zur Förderung der Ausbildung und Fortbildung der Empfänger dargestellt. Denn die Förderung der Aus- und Fortbildung nach dem SGB III erfolge durch das Unterhaltsgeld (§ 153 SGB III).

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, der Freistaat Thüringen fördere seit dem Ergehen der Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 1992 über „die ...

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