Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerbefreiung für in einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage erzeugten Strom, wenn er in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird. Stromsteuerbescheid für 2001

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Vom Befreiungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG erfasst wird nur objektbezogen erzeugter und zur Verfügung gestellter Strom. Der in einem Blockheizkraftwerk bis 2 Megawatt Leistung erzeugte Strom kann damit nicht mehr stromsteuerfrei geleistet werden, wenn er vom Anlagenbetreiber in ein die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellendes Stromnetz eingespeist wird. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Revision eingelegt – Aktenzeichen des BFH: VII R 54/03

 

Normenkette

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.04.2004; Aktenzeichen VII R 54/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin den von ihr in einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage erzeugten Strom gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz steuerfrei leisten kann.

Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen i. S. des § 2 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Sie führt die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern mit Strom durch. Am Standort A betreibt sie ein Blockheizkraftwerk (BHKW) zur Erzeugung von Fernwärme und Strom. Die elektrische Nennleistung des BHKW beträgt 1.168 kW. Den bei der Wärmeerzeugung anfallenden Strom speist sie in das von ihr unterhaltene, öffentliche Niederspannungsnetz ein. Der so erzeugte Strom wird zu 2/3 von den auch an das örtliche Niederspannungsnetz angeschlossenen Fernwärmekunden verbraucht. Den Rest nehmen an ihr Netz angebundene örtliche Letztverbraucher ab. Bei nicht ausreichender Stromerzeugung kauft die Klägerin Strom von einem überörtlichen Versorger hinzu.

In ihrer Stromsteueranmeldung für das Jahr 2001 meldete die Klägerin insgesamt 12.374,905 MWh erzeugten Strom mit einem Steuersatz von 30 DM/1 MWh zur Versteuerung an. Den auf die in dem BHKW erzeugte Strommenge (3.404,877 MWh) entfallenden Steuerbetrag in Höhe von 102.146,31 DM setzte sie unter Hinweis auf § 9 Nr. 3 StromStG von der von ihr zu entrichtenden Gesamtsumme ab.

Der Beklagte akzeptierte die Steueranmeldung nicht. Unter Hinweis auf den Erlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 2. Oktober 2001 (III A 1 – V 4250 – 8/01) erließ er am 28. Februar 2002 einen Korrekturbescheid. Darin versagte er die nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG begehrte Steuerfreiheit für den im BHKW erzeugten Strom, da dieser in das allgemeine Versorgungsnetz der Klägerin eingespeist werde und somit nicht objektbezogen entnommen werde.

Zur Begründung ihres Einspruchs vom 7. März 2002 führte die Klägerin an, die Verwaltung reduziere den Anwendungsbereich der Vorschrift in unzulässiger Weise, wenn sie infolge des Erlasses vom 2. Oktober 2001 (III A 1 – V 4250 – 8/01) den Anwendungsbereich der Vorschrift auf Fälle des sog. Contracting beschränke und die objektbezogene Entnahme fordere.

Der Einspruch bleib erfolglos.

Zur Begründung ihrer rechtzeitig erhobenen Klage trägt die Klägerin ergänzend vor, die restriktive Anwendung und Verweigerung der Stromsteuerbefreiung in den Fällen, in denen Versorgungsunternehmen zur Weiterleitung des Stroms auf kurzen Strecken das eigene öffentliche Netz in Anspruch nähmen, sei vom Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG nicht gedeckt. Entgegen der Rechtsauffassung der Verwaltung könne mit der vom Finanzausschuss zur Änderung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG abgegebenen Begründung, wonach der Ausschluss flächendeckender oder regionaler Versorgung bezweckt sei, nicht der Ausschluss der kurzen Durchleitung des Stroms durch ihr allgemeines örtliche Versorgungsnetz gerechtfertigt werden. Der Beklagte lege den Begriff „in räumlichem Zusammenhang” fehlerhaft aus, wenn er für die Steuerfreiheit fordere, dass sich die Anlage zur Erzeugung von Strom sowie die Stromentnahmestelle auf demselben Grundstück befinden und damit der dort erzeugte Strom auch unmittelbar objektbezogen entnommen werden müsse. Diese Auslegung widerspreche dem Gesetzeszweck. Beabsichtigt sei vielmehr die Schaffung dezentraler kleiner Stromerzeugungsanlagen gewesen, die mit geringen Verlusten bei der Übertragung des Stroms arbeiteten und die zugleich anfallende Wärme verwerteten. Auslegungskriterium für den Begriff könne deshalb nicht die „Inanspruchnahme öffentlicher Netze” sein. Dies belegten auch die Äußerungen von Abgeordneten bei der dritten Lesung des Gesetzes. Leitend für dessen Auslegung sei allein in Abgrenzung zur „zentralen Energieversorgung” das Kriterium der „dezentralen Energieversorgung”. Folglich beinhalte das Merkmal „in räumlichem Zusammenhang” nicht ausschließlich den vom BMF geforderten objektbezogenen Verbrauch, zumal das BMF selbst Ausnahmen vorsehe. So fasse es eine

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