OFD Magdeburg, 29.4.2010, S 2372 - 94 - St 225

„Nach Abschn. 95 Abs. 1 Satz 4 LStR setzt die Anwendung des § 40a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG alternativ voraus, dass die teilzeitbeschäftigte Aushilfskraft dem Ersatz einer ausgefallenen oder dem akuten Bedarf einer zusätzlichen Arbeitskraft dient. Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so reicht dies jedoch für die Anwendung der bezeichneten gesetzlichen Vorschrift nicht aus, wenn dem Arbeitgeber ein gewisser Stamm von Aushilfskräften auf Abruf zur Verfügung steht. In diesen Fällen ist die Pauschalierung der Lohnsteuer nach der bezeichneten Vorschrift nur zulässig, wenn eine Aushilfskraft, die noch nicht zum Stamm der auf Abruf zur Verfügung stehenden Aushilfskräfte gehört, zusätzlich eingesetzt wird oder eine unvorhersehbar nicht zur Verfügung stehende Stammaushilfskraft ersetzt.”

Zu der Frage, in welchen Fällen eine Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt angenommen werden kann, wird Folgendes ausgeführt:

„Steht dem Arbeitgeber kein Stamm von Aushilfskräften auf Abruf zur Verfügung, auf den bei Arbeitsengpässen zurückgegriffen werden kann – eine solche Rückgriffsmöglichkeit würde die Lohnsteuerpauschalierung nach der bezeichneten Vorschrift ausschließen –, so kann – sofern die besonderen Umstände des Einzelfalles keine abweichende Beurteilung erfordern – im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass der Einsatz der Aushilfskraft(-kräfte) zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich geworden ist, wenn

  1. ein durch Betriebsunfall ausgefallener Arbeitnehmer sofort ersetzt werden muss;
  2. ein mit Spezialaufgaben betrauter Arbeitnehmer durch plötzliche Erkrankung ausfällt, sofern innerhalb des Betriebes keine Ausgleichsmöglichkeit besteht und dringende für den Bauablauf entscheidende Arbeiten durchzuführen sind;
  3. unentschuldigt ferngebliebene Arbeitnehmer aus besonderen Gründen sofort ersetzt werden müssen;
  4. witterungsabhängige Arbeiten infolge besonderer Witterungseinflüsse unaufschiebbar vor-/oder nachgeholt werden müssen, um den Fortgang der weiteren Bauarbeiten sicherzustellen;
  5. Änderungsanordnungen des Auftraggebers den Einsatz zusätzlicher Arbeitskräfte erfordern und der Einsatz dieser Arbeitskräfte unaufschiebbar ist.”

Dem Arbeitgeber steht ein Stamm von Aushilfskräften auf Abruf nicht bereits dann zur Verfügung, wenn z.B. das Arbeitsamt für die Vermittlung von Aushilfskräften eine besondere Dienststelle eingerichtet hat.

 

Normenkette

EStG § 40a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

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