Als Teilbetrieb (Teilpraxis) gilt nach § 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auch die Beteiligung z. B. eines Steuerberaters an einer Kapitalgesellschaft, z. B. einer Steuerberater-GmbH, wenn die Beteiligung das gesamte Nennkapital der Gesellschaft umfasst. Die zum Betriebsvermögen gehörende 100 %ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt nach den §§ 18 Abs. 3 und 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG als Teilbetrieb, und zwar unabhängig davon, welche Tätigkeit die Kapitalgesellschaft ausübt.[1]  Voraussetzung für die Annahme einer Teilpraxisveräußerung ist in diesem Fall, dass die 100 %ige Beteiligung im Laufe eines Wirtschaftsjahrs veräußert wird. Gewinne aus der Veräußerung einer im Betriebsvermögen gehaltenen 100 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unterliegen prinzipiell dem Teileinkünfteverfahren und können daher nach § 3 Nr. 40§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht ermäßigt besteuert werden. Für Veräußerungsgewinne, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, werden zwar i. d. R. nicht die Fünftel-Regelung oder der ermäßigte Steuersatz gewährt, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann jedoch der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG geltend gemacht werden.

[1] So Korn in: Korn, EStG, § 18 Rz. 116.

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