Gewerk Aufteilungsmaßstab
Anschlüsse an Entwässerungs- und Versorgungsanlagen Aufteilung erfolgt nach installierten Anlagen.
Außenputzarbeiten Aufgeteilt werden darf haus- oder blockweise bis zur Dehnungsfuge.
Bodenbelagarbeiten Aufteilung kann nach Wohnung oder Geschoss erfolgen (vgl. auch BMF, Erlass vom 23.11.1967, IV A/2 – S 7440 – 3/67, Abschn. 2 Abs. 2 Beispiel 1, BStBl 1967 I S. 461).
Dachdeckerarbeiten Aufteilung haus- oder blockweise zulässig.
Elektrische Anlagen Eine Aufteilung bei Gesamtanlagen erfolgt im Allgemeinen blockweise.
Erdarbeiten Erfolgt i. d. R. haus- oder blockweise.
Fliesen- und Plattenlegerarbeiten Aufteilung i. d. R. nach Wohnung oder Einheit.
Gartenanlagen Aufteilung erfolgt je nach der Arbeit.
Gas-, Wasser- und Abwasserinstallation Aufteilung der Rohinstallationsanlagen ist haus- oder blockweise zulässig. Bei der Installation z. B. von Waschbecken, Badewannen und WC-Becken bestehen im Allgemeinen auch gegen eine stückweise Aufteilung keine Bedenken.
Heizungsanlagen Die Aufteilung kann haus- oder blockweise je Anlage erfolgen; bei selbstständigen Etagenheizungen kann nach Wohnungen aufgeteilt werden.
Kanalbau Eine abschnittsweise Aufteilung (z. B. von Schacht zu Schacht) ist möglich.
Klempnerarbeiten Aufteilung ist je nach Art der Arbeit haus- oder stückweise zulässig (z. B. Regenrinne mit Fallrohr hausweise, Fensterabdeckungen (außen) stückweise).
Maler- und Tapezierarbeiten Die Aufteilung nach Wohnungen ist normalerweise zulässig (i. d. R. jedoch keine raumweise Aufteilung, wenn die Arbeiten untrennbar ineinander fließen.
Maurer- und Betonarbeiten Bei Neubauten können Teilleistungen im Allgemeinen nur haus- oder blockweise erbracht werden. Zu beachten ist, dass bei herkömmlicher Bauweise und bei Skelettbauweise eine geschossweise Aufteilung grundsätzlich nicht erlaubt ist.
Naturwerkstein- und Betonwerksteinarbeiten Bei Objekten, die miteinander verbunden sind, kann eine stückweise Aufteilung vorgenommen werden.
Ofen- und Herdarbeiten Gegen eine stück- oder wohnungsweise Aufteilung bestehen keine Bedenken.
Putz- und Stuckarbeiten (innen) Gegen eine Aufteilung nach Wohnungen oder Geschosse bestehen keine Bedenken.
Straßenbau Fertige Straßenbauabschnitte stellen Teilleistungen dar. Anerkannt wird in Einzelfällen auch, dass der bis zur Feinschicht fertig gestellte Straßenoberbau einerseits und die Feinschicht andererseits als Teilleistungen angenommen werden. Ebenfalls kann es sich bei größeren Erdarbeiten um Teilleistungen handeln.
Tischlerarbeiten, Schlosserarbeiten, Glaserarbeiten Aufteilung erscheint je nach Art der Arbeit i.d.R. stückweise zulässig (z.B. bei Tischlerarbeiten je Tür und Fenster, bei Schlosserarbeiten je Balkongitter).
Zimmererarbeiten Aufteilung haus- oder blockweise.

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