Leitsatz

Ein fremdvermietetes Grundstück kann nur dann einen eigenständigen Teilbetrieb begründen, wenn die Grundstücksverwaltung auch bei isolierter Betrachtung als Gewerbetrieb zu qualifizieren wäre und es einen gesonderten Verwaltungskomplex darstellt. "Schlicht" vermietete Grundstücke erfüllen diese Voraussetzungen regelmäßig nicht.

 

Sachverhalt

Unternehmensgegenstand der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, ist der An- und Verkauf sowie die Vermietung und Verwaltung von Immobilien. Das Aktivvermögen der Klägerin ist im Wesentlichen auf ein vermietetes Grundstück beschränkt. Im Jahr 2005 veräußerte die Klägerin dieses Grundstück und erzielte einen der Höhe nach unstreitigen Veräußerungsgewinn. Wenige Monate später erwarb die Klägerin ein neues Grundstück, welches wiederum vermietet wurde. In der Feststellungserklärung 2005 deklarierte die Klägerin den Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks als gem. §§ 16, 34 EStG begünstigten Gewinn. Das Finanzamt versagte eine begünstigte Besteuerung, da die Voraussetzungen für eine Teilbetriebsveräußerung nicht vorlägen. Im Einspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, dass beabsichtigt wurde das Grundstück dauerhaft zu halten und es sich zudem um eine wesentliche Betriebsgrundlage handle. Daher liege eine Teilbetriebsveräußerung i. S. d. § 16 EStG vor.

 

Entscheidung

Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung ist ein Teilbetrieb ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs, der - für sich betrachtet - alle Merkmale eines Betriebs i. S. d. EStG aufweist und als solcher lebensfähig ist. Eine Teilbetriebsveräußerung liegt vor, wenn ein Gewerbetreibender eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt und sämtliche zum Teilbetrieb gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert. Ein fremdvermietetes Grundstück kann nur dann einen eigenständigen Teilbetrieb begründen, wenn die Vermietungstätigkeit im Rahmen des Gesamtbetriebs ein gewisses Eigenleben führt. Zudem muss die Grundstücksverwaltung auch außerhalb des Gewerbebetriebs einen gewerblichen Charakter haben und sich als gesonderter Verwaltungskomplex herausheben. Dies trifft aber nicht auf "schlicht" vermietete Grundstücke zu. Im Streitfall lag eine gewöhnliche Grundstücksvermietung vor, die bei isolierter Betrachtung nicht als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist. Zudem wurde die Vermietungstätigkeit nicht aufgegeben, da nach kurzer Zeit ein Ersatzgrundstück erworben wurde, welches wiederum vermietet wurde.

 

Hinweis

Voraussetzung für eine begünstigt besteuerte Teilbetriebsveräußerung ist, dass ein organisatorisch geschlossener, mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs veräußert wird. Die Tätigkeit des Teilbetriebs darf im zurückbleibenden Unternehmen nicht mehr weitergeführt werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 15.06.2011, 7 K 3773/08

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