Leitsatz

1. Erhält ein in Italien ansässiger Gesellschafter einer deutschen Personengesellschaft Zinsen für ein von ihm der Gesellschaft gewährtes Darlehen, so können diese Zinsen nach dem DBA-Italien 1989 in Deutschland nicht als gewerbliche Gewinne besteuert werden (Bestätigung der ständigen Spruchpraxis). Ein deutsches Besteuerungsrecht kann sich insoweit aber infolge der in § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2009 angeordneten Umqualifizierung von Sondervergütungen i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG (1997) in abkommensrechtliche Unternehmensgewinne ergeben, wenn der Gesellschafter über keine anderweitige Betriebsstätte verfügt (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 8.9.2010, I R 74/09, BFHE 231, 84, BFH/NV 2011, 138, BFH/PR 2011, 70, und Fortführung des Senatsurteils vom 12.6.2013, I R 47/12, BFHE 242, 107, BFH/NV 2013, 1999, BFH/PR 2014, 36). Gleiches ergibt sich nunmehr aus § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2009 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG.

2. Eine sog. Mitunternehmerbetriebsstätte wird jedenfalls nicht durch die bloße Verwaltung eines Darlehens begründet (Bestätigung des Senatsurteils vom 12.6.2013, I R 47/12, I R 47/12, BFHE 242, 107, BFH/NV 2013, 1999, BFH/PR 2014, 36).

3. Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt,

a) ob § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2009 gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 25 GG verstößt, weil hierdurch Vergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG (1997) – hier Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen – für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschließlich als Unternehmensgewinne gelten, obwohl das Besteuerungsrecht für die Vergütungen in einem solchen Abkommen völkerrechtlich dem anderen Vertragsstaat als dem Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers zugewiesen wird (hier nach Art. 11 Abs. 1 DBA-Italien 1989) und Deutschland lediglich ein Quellensteuerrecht zusteht (hier nach Art. 11 Abs. 2 DBA-Italien 1989);
b) ob in gleicher Weise § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2009 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 25 GG verstößt, weil hierdurch eine Vergütung i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG (1997) für Zwecke der Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ebenfalls ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns des vergütungsberechtigten Gesellschafters gilt;
c) ob § 52 Abs. 59a Satz 8 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2009 (nunmehr § 52 Abs. 59a Satz 11 EStG 2002 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG) und § 52 Abs. 59a Satz 10 EStG 2009 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) verfassungswidrig sind.
 

Normenkette

§ 50d Abs. 10 Satz 1, § 52 Abs. 59a Satz 8 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2009, § 50d Abs. 10 Sätze 1 und 5, § 52 Abs. 59a Sätze 10 und 11 EStG 2009 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 5 Buchst. a EStG 1997, Art. 7, Art. 11, Art. 24 Abs. 2 Buchst. a und b DBA-Italien 1989, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 25, Art. 59 Abs. 2 GG

 

Sachverhalt

An der Klägerin, einer inländischen GmbH & Co. KG, waren im Streitjahr 2000 die A GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin sowie B als Kommanditist beteiligt. Zwischen der Klägerin und Familienangehörigen des Kommanditisten bestand eine atypisch stille Gesellschaft, zu welcher der seinerzeit in Italien wohnende Beigeladene gehörte. Aus der Beteiligung erzielte letzterer Gewinnanteile von 15.000 DM sowie Zinsen von rd. 720.000 DM, welche i.H.v. rd. 670.000 DM aus einem der Klägerin gewährten Darlehen und i.H.v. rd. 50.000 DM aus der Verzinsung seines Verrechnungskontos resultierten. Für die Zinszahlungen wurde in Italien ESt festgesetzt.

Das FA bezog die Zinszahlungen mit Blick auf § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2009 in die einheitliche und gesonderte Feststellung der Klägerin ein. Nach Auffassung der Klägerin und des Beigeladenen steht das Besteuerungsrecht hierfür jedoch nach Maßgabe des DBA-Italien 1989 nicht Deutschland, sondern Italien zu; Deutschland habe wegen § 50d Abs. 10 EStG 2002 n.F. – entgegen Art. 11 Abs. 2 DBA-Italien 1989 – auch kein Recht, KapESt auf die Zinsen einzubehalten.

Die deswegen erhobene Klage war erfolgreich (FG München, Außensenate Augsburg, Urteil vom 8.11.2012, 10 K 1984/11, Haufe-Index 3570490, EFG 2013, 455).

 

Entscheidung

Der BFH sieht das anders, was die "einfachrechtliche" Lösung des Falles anbelangt: Wegen § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG a.F./n.F. handele es sich abkommensübergreifend um Unternehmensgewinne und könne Deutschland deswegen besteuern. Das aber sei eben abkommenswidrig. § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG verstoße zur Überzeugung des Gerichts – ebenso wie dessen rückwirkende Anwendung in § 52 Abs. 59a EStG – gegen Verfassungsrecht und deswegen sei das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen.

 

Hinweis

1. Bei dem Beschluss des BFH handelt es sich – wie aus dem 3. Leitsatz unschwer zu erkenn...

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