Leitsatz

Die gesetzlich festgelegte Höchstlänge der Kündigungsfrist von 3 Monaten in der Insolvenz stellt keinen verfassungswidrigen Eingriff in die Tarifautonomie dar.

§ 113 Abs. 1 Satz 2 Insolvenzordnung (InsO) sieht vor, dass bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende beträgt, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Damit bestimmt § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Höchstlänge der Kündigungsfrist ohne Ausnahme. Infolgedessen werden nicht nur längere einzelvertragliche, sondern auch längere tarifvertragliche Kündigungsfristen bei einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter durch die gesetzliche Höchstfrist von 3 Monaten zum Monatsende verdrängt . In dieser Regelung sieht das BAG keinen unzulässigen Eingriff in die Tarifautonomie. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG vor. Der Gesetzgeber hat die sozialen Belange der Beschäftigten als einer Gruppe der Insolvenzvgläubiger mit den Interessen der anderen Insolvenzgläubiger abgewogen. Das Entstehen von Masseschulden sollte begrenzt werden, da der Insolvenzverwalter i. d. R. keinen Beschäftigungsbedarf mehr hat und bei längeren Kündigungsfristen zu Lasten der anderen Gläubiger Ansprüche der Arbeitnehmer ohne Gegenleistung entstünden.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 16.06.1999, 4 AZR 191/98

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