Leitsatz

1. Eine Ware bestehend aus rund 90 % (v/v) bzw. 85 % (m/m) Ethanol, 4,8 % (m/m) Trockenrückstand, bis zu 10 % (m/m) Wasser und mit einem durchschnittlichen Vanillin-Gehalt von 0,5 % (m/m) ist als Vanille-Oleoresin in die Unterpos. 1302 19 05 KN einzureihen. Die Pos. 1302 KN ist gegenüber den Pos. 3301 und 3302 KN nicht subsidiär.

2. Vanille-Oleoresin der Unterpos. 1302 19 05 KN ist als Aroma i.S. von § 152 Abs. 1 Nr. 5 BranntwMonG anzusehen, wenn es eine Zutat darstellt, die einem bestimmten Erzeugnis einen spezifischen Geschmack oder Geruch verleiht.

 

Normenkette

§ 130 Abs. 1 Satz 1, § 152 Abs. 1 Nr. 5 BranntwMonG, Art. 27 Abs. 1 Buchst. e RL 92/83, 1302 19 05 KN Unterpos., 3301, 3302 KN Pos., Anm. 1 Buchst. ij zu Kap. 13, Anm. 1 Buchst. a zu Kap. 33 KN

 

Sachverhalt

Die Klägerin hatte Vanille-Extrakt zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet. Dabei handelte es sich um ein ursprünglich mittels eines Lösungsmittels aus der Vanilleschote gewonnenes, stark riechendes, zähflüssiges, dunkelbraunes Produkt mit Ursprung in Madagaskar, das anschließend in der Schweiz mit Alkohol und Wasser verdünnt und in die EU eingeführt wurde.

Nachdem das HZA zunächst nur EuSt festgesetzt hatte, erhob es später Zoll und Branntweinsteuer nach, weil es davon ausging, dass die Ware in die Unterpos. 1302 19 05 KN (Zollsatz 3 %) einzureihen sei und damit auch der Branntweinsteuer unterliege.

Das FG bestätigte diese Einreihung (FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Entscheidung vom 18.9.2018, 11 K 3691/16). Außerdem sei der Vanille-Extrakt eine branntweinsteuerpflichtige Ware. Die für bestimmte Lebensmittelaromen bestehende Steuerbefreiung sei nicht anzuwenden, weil dieser Vanille-Extrakt nicht aus mehreren Pflanzenarten gewonnen worden sei.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Nach ihrer Auffassung ist die Ware in die Unterpos. 3302 10 90 KN einzureihen. Die Branntweinsteuer entfalle unabhängig davon, ob die eingeführte Ware in die Unterpos. 3302 10 90 KN oder in die Unterpos. 1302 19 05 KN einzureihen sei.

 

Entscheidung

Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

 

Hinweis

1. Der BFH hatte ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt (BFH, Beschluss vom 7.7.2020, VII R 44/18, BFH/PR 2021, 142, Haufe-Index 14243408), über das dieser mit Urteil Y-GmbH (Vanille-Oleoresin) vom 7.4.2022 (C 668/20 (EU:C:2022:270, ZfZ 2022, 184, Haufe-Index 15127859)) entschieden hat. Darin hatte der EuGH die streitgegenständlichen Vanille-Oleoresine in die Unterpos. 1302 19 05 KN eingereiht (Rz. 62).

Zum Aromenbegriff verwies der EuGH darauf, dass dieser Begriff weder in der RL 92/83 noch in der KN definiert werde und daher seine Bedeutung und Tragweite entsprechend seinem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen sei, wobei zu berücksichtigen sei, in welchem Zusammenhang er verwendet werde und welche Ziele die entsprechende Regelung verfolge. In seinem üblichen Sinn beziehe sich der Begriff "Aroma" auf eine Zutat, die einem bestimmten Erzeugnis einen spezifischen Geschmack oder Geruch verleihe.

2. Das FG hatte die zu beurteilende Ware zwar zutreffend in die Unterpos. 1302 19 05 KN eingereiht. Allerdings hatte das FG den Begriff des Aromas unionsrechtswidrig eingeschränkt und war zu Unrecht von den Vorgaben des Verbrauchsteuerausschusses der Kommission (Leitlinie Nr. 458 des Verbrauchsteuerausschusses der Kommission vom 19.11.2003) ausgegangen. Diesbezüglich hat der EuGH klargestellt, dass sich die Kompetenzen dieses Ausschusses darauf beschränken, Maßnahmen zur Durchführung der unionsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Verbrauchsteuern zu erlassen, und ihm nicht gestatten, diese Bestimmungen zu verändern und somit die Tragweite des Begriffs "Aroma" i.S.d. Art. 27 RL 92/83 einzuschränken (Rz. 71).

3. Der BFH konnte nicht abschließend über eine etwaige Befreiung der Waren von der Branntweinsteuer nach § 152 Abs. 1 Nr. 5 BranntwMonG entscheiden, weil das FG nicht festgestellt hatte, ob die zu beurteilende Ware eine Zutat darstellt, die einem bestimmten Erzeugnis einen spezifischen Geschmack oder Geruch verleiht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.9.2022 – VII R 6/22 (VII R 44/18)

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