Leitsatz

Die Tarifbegünstigung nach § 32c EStG erfasst auch Sondervergütungen i.S.v. § 5a Abs. 4a Satz 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

 

Normenkette

§ 5a Abs. 4a Satz 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 32c EStG

 

Sachverhalt

Kläger war der Kommanditist einer KG, die einen Gastanker betrieb. Der Kläger bezog von der KG eine Sondervergütung. Er beantragte, diese Vergütung als nach § 32c EStG tarifbegünstigt festzustellen.

Das FA lehnte den Antrag ab. Das FG gab der Klage statt (EFG 2003, 541).

 

Entscheidung

Der BFH hob zwar das Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen auf, weil während des Revisionsverfahrens ein Änderungsbescheid ergangen war, gab dem Kläger aber in der Sache Recht. Nach § 7 Satz 2 GewStG gelte der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn als Gewerbeertrag. Die Tarifbegünstigung nach § 5a EStG erfasse aber nur den Gesellschaftsgewinn, nicht die Sondervergütungen. Dementsprechend sei § 32c EStG auf diese Vergütungen anzuwenden.

 

Hinweis

Die Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5a EStG (sog. Tonnagebesteuerung) ist eine als Gewinnermittlung verkleidete Subvention für die deutsche Seeschifffahrt. Sie enthielt im Streitjahr 2000 in Abs. 5 Satz 2 noch eine Verweisung auf die Bestimmung des § 32c EStG (Tarifvergünstigung für gewerbliche Einkünfte), die letztmals für dieses Jahr anzuwenden war. An die Stelle dieser Verweisung ist eine Verweisung auf § 35 EStG (pauschalierte Anrechnung der GewSt getreten). Das vorliegende Urteil ist insoweit aber auch für die aktuelle Gesetzesfassung von Bedeutung.

Das Urteil musste sich letztlich nur mit der Frage befassen, ob Sondervergütungen i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG von der Tarifvergünstigung des § 32c EStG ausgeschlossen sind. Daran könnte man zweifeln, weil nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG solche Vergütungen dem nach Abs. 1 ermittelten Gesellschaftsgewinn hinzuzurechnen sind. Geht man allerdings davon aus, dass § 5a Abs. 5 Satz 2 EStG an Abs. 1 dieser Vorschrift anschließt, dann sind diese Zweifel behoben: § 32c EStG (jetzt § 35 EStG) ist nur hinsichtlich des Gesellschaftsgewinns, nicht aber hinsichtlich der Sondervergütungen ausgeschlossen, die in dem begünstigten pauschalen Gesellschaftsgewinn nicht enthalten, sondern diesem hinzuzurechnen und nach dem Normaltarif zu versteuern sind. Damit ist eine doppelte Begünstigung der Sondervergütungen sowohl nach § 5a EStG als auch nach § 32c EStG (und § 35 EStG) ausgeschlossen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 6.7.2005, VIII R 74/02

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