1Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen von:
1. |
Waren, die der Tabaksteuer unterliegen oder unterliegen können, |
2. |
Roh- und Ausgangsstoffen sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und |
3. |
den Umschließungen von Waren nach Nummer 1. |
2Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. 3Auf Verlangen des [Bis 30.06.2021: zuständigen ] [1]Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.
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