1Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [1]Hauptzollamt kann von folgenden Waren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen können, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen oder verlangen:
1. |
von Roh- und Ausgangsstoffen, |
2. |
von Halb- und Fertigerzeugnissen, |
3. |
von Vergällungsmitteln, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und |
4. |
von den Umschließungen dieser Waren. |
2Auf Verlangen des von der Probenentnahme Betroffenen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen.
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