Bei der Entlastung durch die Wärmepreisbremse ist eine entsprechende Differenzierung nach der Gruppe der Letztverbraucher vorgesehen. Der Entlastungsbetrag wird hier ebenso als Differenz zwischen dem vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis ermittelt, der

  • bei der 1. Gruppe 9,5 Cent / kWh einschließlich Messentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteilen und
  • bei der 2. Gruppe 7,5 Cent / kWh vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen

beträgt (§ 16 Abs. 2 EWPBG-E).

Der zu gewährende Entlastungsbetrag wird dann wiederum

  • für die 1. Gruppe auf 80 % des Jahresverbrauchs, den das Wärmeversorgungsunternehmen im September 2022 prognostiziert hat, und
  • für die 2. Gruppe auf 70 % der Wärmemenge, die für 2021 gemessen wurde,

gewährt (§ 17 EWPBG-E). Ist der Letztverbraucher ein Unternehmen, sind sowohl bei der geplanten Strompreisbremse (§§ 9 StromPBG-E) als auch bei der Gas- und Wärmepreisbremse (§§ 18 ff. EWPBG-E) die EU-beihilferechtlichen Höchstgrenzen zu berücksichtigen.

 
Wichtig

Entlastungen werden ohne Antrag gewährt

Die Entlastungen nach dem Strompreisbremsengesetz werden grundsätzlich ohne Aufforderung oder Antrag gewährt. Unternehmen, deren Entlastungsbeträge voraussichtlich 150.000 EUR im Monat übersteigen werden, müssen bis Ende März 2023 umfangreiche Informationen an ihre Elektrizitätslieferanten übermitteln (§ 30 StromPBG-E).

 
Hinweis

Praxis-Hinweis: ggf. Handlungsbedarf für Unternehmen

Unternehmen, deren Erdgasverbrauch im Wege der registrierenden Leistungsmessung ermittelt wird (RLM-Kunden, d. h. Verbrauchsstellen mit einem Jahresverbrauch von über 1,5 Mio. kWh), erhalten die Entlastungen aus dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz nicht automatisch. Vielmehr müssen sie ihren Erdgaslieferanten in Textform darüber informieren, dass sie die Entlastung in Anspruch nehmen möchten und die Voraussetzungen vorliegen (§ 2 Abs. 1 letzter Satz EWSG, § 3 Abs. 2 EWPBG-E). Um die Entlastung nach dem ESWG zu erhalten, muss die Mitteilung bis zum Jahresende erfolgt sein.

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