a) Allgemeine Grundsätze

Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Gesellschafter (§ 52 Abs. 1 GKG), die grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen ist, sofern die Feststellung des laufenden, nicht tarifbegünstigten Gewinns streitig ist. Die tatsächlichen einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden grundsätzlich nicht ermittelt.[1]

Der Ansatz eines höheren Prozentsatzes kommt in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz von 25 % den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird.[2] Die Obergrenze des Pauschalsatzes[3] orientiert sich an dem für das Streitjahr geltenden Höchststeuersatz wie folgt: Veranlagungszeitraum 2000 und älter: 50 %, Veranlagungszeitraum 2001 bis 2003: 45 %, Veranlagungszeitraum 2004: 42 %, Veranlagungszeitraum ab 2005: 40 %. Nach § 35 EStG begünstigte gewerbliche Einkünfte führen zu einem weiteren pauschalen Abschlag in Höhe von 5 %.[4] Ist an den Einkünften eine Kapitalgesellschaft beteiligt, deren Anteil ohne weitere Ermittlungen eindeutig festgestellt werden kann, ist auf den betreffenden Teilbetrag ein dem Körperschaftsteuersatz entsprechender Pauschalsatz anzuwenden.[5]

Abweichend von den vorstehend beschriebenen Grundsätzen sind vor allem folgende Sonderfälle zu berücksichtigen:

b) Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Betrifft die gesonderte und einheitliche Feststellung gewerbliche Einkünfte, ist wegen der Möglichkeit der Anrechnung von Gewerbesteuer nach § 35 EStG bei der Bemessung des typisierten Satzes ein angemessener Abschlag zu machen (s.o. Buchst. a). Bei Feststellung eines Verlusts ist eine solche Korrektur des Pauschalsatzes allerdings im Regelfall nicht vorzunehmen, weil Bemessungsgrundlage für die Anrechnung der Gewerbesteuermessbetrag ist, der im Fall eines Verlusts jedoch grundsätzlich Null beträgt.[6]

Aufhebung eines Gewinnfeststellungsbescheides

Der Streitwert ist im Regelfall mit 15 % des streitigen Betrags anzusetzen, der bei sehr hohen Veräußerungsgewinnen aber angemessen auf bis zu 25 % angehoben werden kann. Ist nur die Behandlung eines unstreitig entstandenen Gewinns als tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn streitig (sog. Fünftelregelung), ist der Streitwert in der Regel mit einem Betrag von 10 % anzusetzen, der auf bis zu 20 % angehoben werden kann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungs-beteiligten die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 3 EStG beanspruchen können.[7]

d) Tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn

Es gelten die unter a) beschriebenen Grundsätze einschließlich der ab dem Veranlagungszeitraum 2001 zu berücksichtigenden Obergrenzen. Beschränkt sich der Streit auf die gemeinschaftliche Einkünfteerzielung oder formelle Mängel, ist der Streitwert mit 10 % des festgestellten Gewinns anzusetzen.

e) Verluste bzw. Verlustanteile bei Abschreibungsgesellschaften oder Bauherrengemeinschaften

50 % des streitigen Verlustbetrags;[8] ab Veranlagungszeitraum 2001 sind die oben unter a) aufgelisteten Obergrenzen zu beachten.

f) Einkünfteverteilung

Bei Streit nur über die Einkünfteverteilung: 25 % der laufenden bzw. 15 % der tarifbegünstigten Einkünfte;[9] bei zusammen veranlagten Ehegatten sind 10 % der laufenden bzw. 5 % der tarifbegünstigten Einkünfte anzusetzen.[10]

g) Einkünftequalifizierung

25 % der im Wege der Umqualifizierung begehrten Freibeträge oder Freigrenzen. Ergeben sich aus der begehrten Umqualifizierung keine einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen, beträgt der Streitwert 1 % der umzuqualifizierenden Einkünfte.

[1] BFH, Beschluss v. 14.4.2016, IV E 1/16, BFH/NV 2016 S. 1066; Beschluss v. 29.11.2012, IV E 7/12, BFH/NV 2013 S. 403; Beschluss v. 18.10.2012, IV S 17/12, BFH/NV 2012 S. 248; Beschluss v. 29.2.2012, IV E 1/12, BFH/NV 2012 S.1153.
[2] BFH, Beschluss v. 22.1.2015, IV S 17/14, juris; Beschluss v. 31.7.2014, IV E 2/14, BFH/NV 2014 S. 1766; Beschluss v. 10.10.2006, VIII B 177/05, BFHE 214 S. 208, BStBl 2007 II S. 54, BFH/NV 2007 S. 155.
[3] Zum Teil wird in diesen Fällen auch der Mittelwert des Einkommensteuertarifs aus Grund- und Splittingtabelle angesetzt.
[4] BFH, Beschluss v. 18.4.2018, IV E 1/18, BFH/NV 2018 S.835; Beschluss v. 14.4.2016, IV E 1/16, BFH/NV 2016 S.1066; Beschluss v. 10.10.2006, VIII B 177/05, BFHE 214 S.208, BStBl. 2007 II S. 54, BFH/NV 2007 S.155.
[5] BFH, Beschluss v. 18.4.2018, IV E 1/18, BFH/NV 2018 S. 835.
[6] BFH, Beschluss v. 12.11.2015, IV E 8/15, BFH/NV 2016 S. 221
[7] BFH, Beschluss v. 17.11.2011, IV S 15/10, BFHE 235 S. 122, BFH/NV 2012 S. 246.
[8] BFH, Beschluss v. 11.5.2007, IX E 12/07, BFH/NV 2007 S. 1528; Beschluss v. 22.1.2001, IV S 10/00, BFH/NV 2001 S. 806.
[9] BFH, Beschluss v. 6.9.2001, VIII S 6/01, BFH/NV 2002, S. 207.
[10] BFH, Beschluss v. 12.8.1987, IV E 3/87, BFH/NV 1988 S. 657.

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