Leitsatz

1. Der Streitwert in einem Verfahren wegen Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer bemisst sich grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes; bis zur Einreichung der Klage zu zahlende Kindergeldbeträge sind hinzuzurechnen.

2. Ein Streitwertbeschluss des FG kann vom BFH von Amts wegen geändert werden, solange das Verfahren wegen der Hauptsache bei ihm anhängig ist.

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1, , GKG § 13 Abs. 2, , GKG § 17 Abs. 1 Satz 1, , GKG § 17 Abs. 4 Satz 1, , GKG § 25 Abs. 2 Satz 2

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 24.05.2000, VI S 4/00

Anmerkung

Das Arbeitsamt (Kindergeldkasse) hatte die Kindergeldfestsetzung aufgehoben. Dagegen richtete sich die Klage.

Der BFH führte aus:

Das Interesse des Klägers gehe darauf, dass die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung weiterhin Bestand habe. Deshalb sei die Klage nicht auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet.

Der Auffangwert von 8.000 DM in Fällen, in denen keinerlei Anhaltspunkte für den Streitwert vorliegen, komme nicht zur Anwendung, da in Kindergeldsachen regelmäßig genügend Anhaltspunkte vorhanden seien, um auf Grund des Antrags des Klägers den Streitwert nach gerichtlichem Ermessen zu bestimmen.

Der Senat zieht den Rechtsgedanken des § 17 des Gerichtskostengesetzes heran. Danach wird bei Unterhaltsklagen der Jahresbetrag zugrunde gelegt. Dem Jahresbetrag sind die bei Klageeinreichung fälligen Beträge hinzuzurechnen.

Der BFH hat damit eine in der Rechtsprechung der FG bisher strittige Frage im Sinne der bei den FG überwiegenden Rechtsauffassung geklärt.

Die Entscheidung verdeutlicht wiederum, dass es durchaus lohnend sein kann, um das Kindergeld zu streiten. Die Beträge sind häufig höher als in Streitfällen um Arbeitskleidung, Arbeitszimmer, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte usw..

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