Verfahren vor den Finanzgerichten über die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind gerichtsgebührenfrei. Wird jedoch eine Streitwertfestsetzung beantragt, ist der Streitwert nach den Kosten zu bemessen, die dem Kläger durch die Rechtsverfolgung entstehen.[1]

[1] BFH, Beschluss v. 5.6.1991, II B 174/89, juris.

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