Der Streitwert einer Nichtigkeitsfeststellungsklage ist grundsätzlich in derselben Höhe festzusetzen wie bei einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung eines Bescheids.[1] Ob der Verwaltungsakt dabei von vornherein unwirksam und nichtig oder ob er lediglich rechtswidrig und damit anfechtbar war, ist zumeist nicht von Belang.[2]

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