Im Gegensatz zur einheitlichen und gesonderten Gewinn- und Verlustfeststellung bildet die streitige Einkommensteuer den Wert des Streitgegenstands bei der (nur) gesonderten Gewinnfeststellung.[1] Dabei wird eine gegenläufige Auswirkung der streitigen Gewinnerhöhung in einem anderen Feststellungszeitraum nicht mindernd berücksichtigt.[2]

Von einer Bestimmung des Streitwerts entsprechend der konkreten steuerlichen Auswirkung ist dann abzusehen, wenn deren Ermittlung bei der gesonderten Feststellung von Verlusten, die sich erkennbar nicht im Verlustentstehungsjahr oder in den 2 vorausgegangenen Jahren sondern in den folgenden, zeitlich nicht eingrenzbaren Veranlagungszeiträumen auswirken, wegen fehlender Kenntnis über zukünftige Besteuerungsgrundlagen nicht möglich ist. Da hier nicht absehbar ist, wie sich der Verlustvortrag bei künftigen Einkommensteuerveranlagungen auswirkt, ist eine Begrenzung des Streitwerts auf 10 % der streitigen Verlustbeträge zutreffend.[3]

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