Der Streitwert beläuft sich auf 10 % des Betrags, der als Steuerabzug in Betracht kommt.[1] Im Falle eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ist der volle Ansatz des Streitwerts der Hauptsache geboten, da das Prozessziel der Hauptsache vorweggenommen wird.[2]
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