Der Streitwert beträgt i. d. R. 25 % der festzustellenden Einkünfte. In den Fällen, in denen es absehbar ist, dass sich keine einkommensteuerlichen Auswirkungen ergeben, ist der Streitwert mit nur 1 % des streitigen Feststellungsbetrags anzunehmen.[1]

[1] FG Baden Württemberg, Beschluss v. 21.1.1994, 6 V 10/93, EFG 1994 S. 714.

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