Wird die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung bestritten, beträgt der Wert des Streitgegenstands 50 % der voraussichtlichen zu erwartenden steuerlichen Auswirkungen.[1] Sind infolge einer Außenprüfung Mehrsteuern bereits festgesetzt, beträgt der Streitwert 50 % dieser Mehrsteuern, unabhängig von deren künftigem Bestand.[2] Richtet sich die Klage gegen die Rechtmäßigkeit einzelner Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen einer Außenprüfung, so beträgt der Streitwert 50 % der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern.[3] Es wird jedoch i. d. R. nicht möglich sein, diese zu ermitteln. Daher müssen die Mehrsteuern geschätzt werden. Ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine Schätzung, ist der Auffangwert von 5.000 EUR anzusetzen.[4] Dieser Wert ist auch für das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung maßgeblich. Eine Ermäßigung auf 10 % des für das Hauptsacheverfahrens anzusetzenden Streitwerts kommt nicht in Betracht, denn ein fiktiver Wert kann nicht gleichzeitig Grundlage sein für die Ableitung des Streitwerts eines anderen Verfahrens, von dem ebenso wenig bekannt ist, welche finanzielle Bedeutung ihm zukommt.[5] Greifen Ehegatten Prüfungsanordnungen an, die im Hinblick auf ihre beiderseitige unternehmerische Tätigkeit gegen jeden von ihnen ergangen sind, ergibt sich der Streitwert bei fehlender Prognose der Mehrsteuern aus dem doppelten Regelstreitwert gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.[6]

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